OGH 12Os79/01

12Os79/01Obergericht08.11.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os79/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Isuf S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. Juni 2001, GZ 29 Vr 1572/00-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Isuf S***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er

"1. am 12. 8. 2000 dadurch, dass er die am 15. 10. 1987 geborene Gabriela B***** einmal im Genitalbereich betastete, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen;

2. Ende Juni 2000 dadurch, dass er Melanie K***** so lange unter Wasser hielt, bis ihr schwindelig wurde, danach versuchte, ihr die Bikinihose herunterzuziehen, sie kurz im Brustbereich betastete und versuchte, zwischen ihre Beine zu greifen, außer den Fällen des § 201 StGB eine Person zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Da § 207 Abs 1 StGB - außer dem Fall des § 206 StGB - die vorsätzliche Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person nicht aber den spezifisch tatbedingten Eintritt einer geschlechtlichen Tätererregung pönalisiert, hat der zum Schuldspruchfaktum 1. erhobene Einwand mangelnder Begründung der Urteilsannahme, wonach dem Angeklagten die Tathandlung "Spass machte" (Z 5), als nicht entscheidungsrelevant vorweg auf sich zu beruhen.

Die Konstatierung, dass der Angeklagte Gabriela B***** "gerade zu dem Zweck aufhob, um sie mit seiner Hand im Genitalbereich berühren zu können" (US 5), stützte das Erstgericht unter anderem auf das Ergebnis der gemäß § 162a StPO durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin (US 6 iVm ON 23), weshalb auch der Vorwurf eines dazu unterlaufenen Begründungsdefizits ins Leere geht.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt insgesamt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Verbrechens nach § 207 Abs 1 StGB (1.) mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr "im Sinn des Grundsatzes in dubio pro reo" auf einen verfahrensfremden, rein hypothetischen Geschehensablauf abstellt und zum Schuldspruchsfaktum 2. die Urteilsannahme zum Gewalteinsatz sowie zur solcherart versuchten Durchsetzung einer geschlechtlichen Handlung (US 1 f, 4, 10) durch unzulässige Gegenüberstellung mit dem jeweils anderen Begriffsinhalt zu erschüttern trachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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