OGH 12Os77/01

12Os77/01Obergericht08.11.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os77/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Anton L***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 29. Mai 2001, GZ 41 Vr 22/01-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Racek zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Alexander L***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von November 1997 bis Juni 1999 in Salzburg und an anderen Orten des Bundesgebietes den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er mindestens 2,5 Kilogramm Cannabisharz und ca 150 Gramm Cannabiskraut an folgende Personen veräußerte, und zwar

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander L***** - abweichend von dem auf das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG lautenden Anklagevorwurf - des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von November 1997 bis Juni 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen bzw verschafft hat, und zwar, indem er 150 Gramm Cannabiskraut und rund 2,5 Kilogramm Cannabisharz verkaufte und von letzterem anderen überließ, nämlich

Der dagegen zum Nachteil des Angeklagten aus Z 5, zu seinem Vorteil aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt nur im Umfang der Rechtsrüge Berechtigung zu.

Das Erstgericht leitete den mangelnden Vorsatz des Angeklagten, den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in Verkehr gesetzt werde - denklogisch mängelfrei - aus dessen dazu leugnender Verantwortung und aus den damit konformen Angaben der Zeugen F***** und P***** ab, wonach er - ohne Gewinn daraus zu ziehen - Suchtgift jeweils erst auf deren Verlangen ankaufte.

Das die Lösung dieser Beweisfrage als "nicht zwingend" beurteilende, aus dem identen Tatsachensubstrat die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges anstrebende Beschwerdevorbringen (Z 5) erschöpft sich in Wahrheit im - hier unzulässigen - Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Hingegen ist die Rüge im Recht, soweit sie die Verjährung der Strafbarkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tat des Angeklagten nach § 57 Abs 2 und Abs 3 StGB geltend macht. Denn die Gerichtsanhängigkeit (§ 58 Abs 2 Z 3 StGB) wurde durch die am 3. Jänner 2001 verfügte Zustellung der (unmittelbar eingebrachten) Anklageschrift, sohin erst nach Ablauf der - mangels fassbarer Verlängerungskriterien und im Hinblick auf die Strafdrohung des Vergehens nach § 27 SMG - Ende Juni 2000 endenden, hier aktuellen einjährigen Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 begründet.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

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