OGH 13Os148/01

13Os148/01Obergericht07.11.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os148/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Pof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred Bruno S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Denise D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 16. Mai 2001, GZ 4 Vr 355/01-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und gemäß § 290 Abs 1 StPO aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil

a) betreffend Daniela S***** und der Denise D*****

  1. im Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes, demnach auch

  2. in dem diese Angeklagten betreffenden Strafausspruch, ferner

b) betreffend Alfred S***** in der Subsumtion des von ihm begangenen Raubes nach § 143 zweiter Satz StGB samt dem ihn betreffenden Strafausspruch - einschließlich des Ausspruchs, dass ein nachträglicher Strafausspruch in Hinsicht auf die Verurteilung durch das Jugendgericht Graz vom 18. Jänner 2001, AZ U 425/00w, nicht mehr in Betracht kommt - sowie

c) hinsichtlich aller Angeklagten im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche

aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird Denise D***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Denise D***** - neben Alfred S***** und Daniela S*****, deren gleichlautende Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist - des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB schuldig erkannt (1).

Danach haben die drei am 26. Jänner 2001 in Graz "im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Täter bzw Beitragstäter" der Annemarie J***** mit gegen sie gerichteter Gewalt eine Damenhandtasche samt 2.400 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, "indem sie dem Opfer trotz Gegenwehr ihre mit einem Trageriemen mehrmals unter dem linken Unterarm gewickelte Handtasche, in der sich das Bargeld befand, entrissen, wodurch das Opfer zu Sturz kam und durch die ausgeübte Gewalt eine schwere Körperverletzung mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt (beiderseitiger Oberarmschaftbruch)."

Den Urteilsfeststellungen zufolge kamen die drei jugendlichen Angeklagten am Tag der Tat in einem Kaffeehaus in Graz zusammen und "sprachen darüber, sich bei Freunden Geld für Heroinkäufe auszuborgen, da sie nur über unzureichende finanzielle Mittel verfügten. Nach mehreren vergeblichen Versuchen, Geld auszuborgen, schlugen Denise D***** und Daniela S***** vor, dass man einen Straßenpassanten ausrauben könne, indem man einer Frau die Handtasche entreiße. Dieser Vorschlag wurde von Alfred S***** angenommen." Nach Verlassen des Kaffeehauses habe dieser den beiden Mädchen vorgeschlagen, beim Park in der Nähe des Opernrings ein geeignetes Opfer zu suchen; und weiter: "Auf dem Weg dorthin sagten Daniela S***** und Denise D***** zu Alfred S*****, sie würden den Überfall begehen, da Alfred S***** schon einmal einen Überfall begangen hätte und durch eine neuerliche Straftat ins Gefängnis gehen müsste. Er solle bei dem Überfall etwas weiter wegbleiben. Die drei beschlossen, eine ältere Frau zu überfallen und ihr mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Handtasche mit darin enthaltenem Bargeld wegzunehmen." Der 68-jährigen Annemarie J*****, welche in Richtung Stadtpark unterwegs war, ansichtig geworden, seien sie dieser gefolgt. Alfred S***** habe die Mädchen, die "sich seiner Meinung nach zu viel Zeit für den Überfall ließen", gedrängt, "weiter zu tun und lief kurz darauf los, indem er zu den Mädchen sagte, er werde es nun machen". Während Alfred S***** in der Folge dem Opfer die Handtasche entrissen habe, sei dieses zu Boden gestürzt und habe sich die eingangs erwähnte Verletzung zugezogen. Über das Verhalten der beiden Mädchen findet sich abschließend die Feststellung:

"Während der Tatausübung durch S***** leisteten Daniela S***** und Denise D*****, von denen überhaupt erst die Idee zu diesem Überfall ausgegangen war, wie zuvor vereinbart, durch Aufpasserdienste und durch ihre unmittelbare Anwesenheit am Tatort mit der Bereitschaft, jederzeit in das Tatgeschehen eingreifen zu können, ihren Tatbeitrag" (US 9 bis 11).

Die aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten D***** kommt Berechtigung zu (§ 285e StPO).

Ob der von "Daniela S***** und Denise D*****" gemachte "Vorschlag, dass man einen Straßenpassanten ausrauben könne", darauf abzielte (§ 5 Abs 1 StGB), Alfred S***** zur Begehung des Raubes als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB, sei es auch bloß in arbeitsteiligem Zusammenwirken als Mittäter oder unter Beteiligung [§ 12 zweiter und dritter Fall StGB] zumindest eines der Mädchen; vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 47, Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 205,

  1. zu veranlassen, ob der Vorschlag bloß als Verabredung zu gemeinsamer (unmittelbarer) Tatausführung gewollt war (Steininger in WK2 § 277 Rz 5) oder ob sich Bestimmung oder Verabredung nur auf einen Tatbeitrag (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) und somit nicht die "gemeinsame Ausführung" als unmittelbare Täter (Fabrizy aaO Rz 49, Hager/Massauer aaO Rz 207) bezogen hat, ist diesen Feststellungen nicht mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, was die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zutreffend aufzeigt. Ebensowenig genügt der - zudem im Widerspruch zur Schilderung des der Tat vorangegangenen Geschehens stehende (Z 5 dritter Fall) - Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung (US 11 unten) zur deutlichen Feststellung eines Willens der Mädchen (§ 5 Abs 1 StGB), zum Raub des Alfred S***** beizutragen.

Aus Z 9 lit a bemängelt die Beschwerde schließlich zu Recht fehlende Feststellungen zur Ursächlichkeit angeblicher - indes ohne Sachverhaltsbezug behaupteter (vgl 14 Os 6/01) - "Aufpasserdienste" samt "Bereitschaft, jederzeit in das Tatgeschehen eingreifen zu können" und zur Fahrlässigkeit in Hinsicht auf die Verletzungsfolgen der Tat (§ 7 Abs 2 StGB; vgl Burgstaller in WK2 § 7 Rz 20 ff, Eder/Rieder in WK2 § 143 Rz 23).

Die solcherart von Denise D***** richtig aufgezeigten Gründe für die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB kommen gleichermaßen Daniela S*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, zustatten, worauf auch die Generalprokuraturin ihrer zugunsten der Angeklagten abgegebenen Stellungnahme (§ 35 Abs 2 letzter Satz StPO) verweist.

Im zweiten Rechtsgang wird bei Verneinung ausreichender Feststellungen zur Täterschaft des Raubes bei diesen Angeklagten deren Verhalten nach § 277 StGB zu prüfen sein.

Zur Gänze fehlende Feststellungen zur Fahrlässigkeit des Alfred S*****, die Verletzungsfolge betreffend, können vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden und zwingen auch zur Beseitigung der Subsumtion seiner Tat nach § 143 zweiter Satz StGB (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 10] StPO). Die Aufhebung weiterer Urteilsverfügungen (vgl § 289 StPO) ist rechtslogische Folge dieser Entscheidungen.

Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht angesichts der bei Alfred S***** zum AZ U 425/00w des Jugendgerichtes Graz nachträglich ausgesprochenen Strafe rechtsirrig auch die Begehung "der Tat" während der dort bestimmten Probezeit als erschwerend in Rechnung gestellt hat (vgl ÖJZ-LSK 1996/36, 11 Os 24/00). Gleichermaßen unrichtig war die Annahme eines in der "einschlägigen Vorverurteilung" gelegenen Erschwerungsgrundes, weil gleichzeitig sämtliche dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlungen als erschwerend gewertet wurden (vgl § 33 Z 1 StGB: "derselben oder verschiedener Art") und die Tatsache der Vorverurteilung erst die Möglichkeit dazu eröffnet hat (Z 11 zweiter Fall).

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