OGH 13Os131/01

13Os131/01Obergericht07.11.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os131/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irmgard P***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Juni 2001, GZ 1c Vr 8666/00-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Irmgard P***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien ein ihr anvertrautes Gut, nämlich vier Sparbücher mit einer Gesamteinlage von 734.825,56 S, die ihr Hermine M***** etwa im August 1997 zur Aufbewahrung übergeben hatte, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hat, indem sie diese Guthaben in der Zeit von September 1998 bis Dezember 1999 ohne Zustimmung der Genannten behob und für sich verwendete.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgetragene Kritik, das Erstgericht habe "keinerlei bzw eine unzureichende Begründung zur subjektiven Tatseite abgegeben", übergeht die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen, die sich vorrangig mit dieser Frage auseinandersetzen (US 3 bis 6).

Eine nähere Spezifizierung jeder einzelnen Abhebung und der genauen Verwendung der erbeuteten Beträge war für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz ebensowenig bedeutsam wie der Umstand, ob die Angeklagte nach Entdeckung der Tat teilweise Rückzahlungen anbot (US 4), was im Übrigen - entgegen der Beschwerde - keinen unauflösbaren Widerspruch zum (vorherigen) unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz darstellt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der fehlende Feststellungen zum Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds moniert werden, verfehlt die gesetzmäßige Ausführung, weil sie nicht vom konstatierten Urteilssachverhalt ausgeht. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich urteilsfremd, das Schöffengericht habe ihre Rückzahlungswilligkeit zum Tatzeitpunkt festgestellt. In Wahrheit hat sich das Erstgericht mit der - bereits erwähnten - spontanen Reaktion der Angeklagten bei Bekanntwerden ihrer Tat beweiswürdigend auseinandergesetzt, wonach sie am 12. Oktober 2000 Hermine M***** eine - zumindest teilweise - Rückzahlung (als Schadensgutmachung) anbot (S 33, 37 iVm US 4), was Irmgard P***** in der Hauptverhandlung wiederum bestritt (S 157).

Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine von vornherein gegebene vollständige Ersatzwilligkeit vor, sodass sich auch Konstatierungen darüber, ob ein präsenter Deckungsfonds vorhanden gewesen wäre, erübrigen. Abgesehen davon ließe sich selbst nach dem Beschwerdevorbringen ein rasch verfügbarer Betrag in Höhe des Gesamtschadens gar nicht beschaffen; der dort genannte Teilbetrag von 90.000 S für die Sanierung der Zähne der Nichtigkeitswerberin hätte überdies nicht für die Deckungsfondsrealisierung herangezogen werden können.

Der "aus rein anwaltlicher Vorsicht" erhobene Beschwerdeeinwand des Vorliegens eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums (inhaltlich Z 9 lit b) übergeht - prozessordnungswidrig - den festgestellten Urteilssachverhalt ebenso wie die Kritik an der angenommenen Wertqualifikation (Z 10), mit welcher neuerlich exakte Konstatierungen zum (hier jedoch mangels vorhandenem Ersatzwillens bedeutungslosen) präsenten Deckungsfonds begehrt werden.

Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenene Gesetzesstelle.

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