OGH 13Os129/01

13Os129/01Obergericht07.11.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os129/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert B***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 20. Juni 2001, GZ 11 Vr 1034/99-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Robert B***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) sowie von Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er in V*****

I. zwischen Herbst 1997 und 26. Juni 1999 etwa alle 14 Tage außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen in Form einer "Handmasturbation" an dem am 8. Juli 1985 geborenen und daher unmündigen Natalino N***** vorgenommen oder von diesem an sich vornehmen lassen;

II. zwischen 1. Oktober 1998 und 26. Juni 1999 etwa einmal wöchentlich mit diesem eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung in Form eines "Oralverkehrs" unternommen und

III. (gemeint:) nachfolgend bis zum 26. Juni 1999 den Knaben dazu genötigt, keine Strafanzeige wegen dieser Taten zu erstatten, indem er wiederholt androhte, ihn oder einen seiner Familienangehörigen ansonsten am Körper zu verletzen.

Die aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Nicht nur, dass die ohne Begründung beantragte "Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Aussageehrlichkeit" des Angeklagten (Seite 392) als bloßer Erkundungsbeweis unzulässig gewesen wäre, wäre sie im Ergebnis auf die Ausschaltung der freien Entscheidung des Beschwerdeführers hinausgelaufen, ob und was er aussagen will, und hätte auch unter diesem Gesichtspunkt gegen prozessuale Grundsätze verstoßen (SSt 48/22; vgl auch Haller, Das psychiatrische Gutachten, 183). Die das Antragsvorbringen ergänzenden Ausführungen der Verfahrensrüge (Z 4) bedürfen als unzulässige Neuerung keiner Erwiderung.

Die Aussagen der Zeuginnen Fanar B***** und Nada S***** wurden im Rahmen der eingehenden Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit des für die Vorfälle vom 26. Juni 1999 ins Treffen geführten Alibis gar wohl erwogen (US 6 f, 11 f), sodass sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter erschöpft.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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