OGH 11Os105/01

11Os105/01Obergericht06.11.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os105/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lukas W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lukas W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juni 2001, GZ 9b Vr 3646/01-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lukas W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er gemeinsam mit Sebastian B*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, am 20. April 2001 in Wien gewerbsmäßig den im Urteil angeführten Personen in neun Angriffen, teilweise durch Einbruch, verschiedene im Urteilstenor genannte Gegenstände in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Die ausschließlich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die kritisierte Formulierung, die Angeklagten hätten ihre Straftaten eindeutig in der Absicht gesetzt, sich durch die mehrfache Begehung von Diebstählen ein Einkommen zu verschaffen (US 9 unten), stellt der Beschwerde zuwider keine bloße Scheinbegründung, sondern vielmehr eine zusammenfassende Feststellung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dar. Soweit der Nichtigkeitswerber konkrete Verfahrensergebnisse als Stütze für diese Annahme des Erstgerichtes vermisst, ist er auf die (gerade noch hinlänglichen) beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 iVm 8 bis 9) zu verweisen.

Demnach gründen sich die Urteilskonstatierungen auf die umfassend geständigen Verantwortungen der Angeklagten vor der Polizei und der Untersuchungsrichterin, die einverständlich verlesen (S 191) und in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten wurden (S 187 f). Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verlor er in Polen seine Arbeit und war ohne Einkommen, weshalb er mit Sebastian B***** übereinkam, in Wien "durch Diebstähle Geld zu verdienen", um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw aufzubessern (S 59 ff, 92). Da eine bevorstehende Änderung der Einkommenslage des Nichtigkeitswerbers gar nicht vorgebracht wurde, konnte das Erstgericht mängelfrei und ohne Zweifel ("eindeutig") die gewerbsmäßige Absicht feststellen.

Die Umstände, dass der Beschwerdeführer - zum Unterschied vom gleichfalls verurteilten Mittäter - bislang noch keine einschlägige gerichtliche Vorstrafe aufweist und von Sebastian B***** zur Begehung der Straftaten überredet wurde, stehen der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen und waren daher nicht eigens erörterungsbedürftig.

Die formelle Begründungsfehler nicht aufzeigende Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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