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2Nd13/01•OGH 2Nd13/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard W*****, vertreten durch Waneck Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 4.700,-- sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.
Begründung:
Der in 2022 Immendorf wohnhafte Kläger macht mit seiner am 4. 9. 2001 gegen die beklagte und in Wien ansässige Haftpflichtversicherung eingebrachten Mahnklage Schadenersatzansprüche aus einem in Graz stattgefundenen Unfall geltend, wobei er sich hierin vorerst nur auf (gemeint offenbar: seine) Parteienvernehmung und Zeugenvernehmung (ohne vorerst nähere Nennung derselben) berief.
Die beklagte Partei, welche die Ansprüche der Höhe nach außer Streit stellte, bestritt im Übrigen das Klagebegehren und beantragte ihrerseits ua die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen, die Einvernahme des erhebenden Polizeibeamten (per Adresse der BPD Graz) und des ebenfalls in Graz wohnhaften Zeugen Ronald W***** (ihres Versicherungsnehmers und unfallbeteiligten weiteren Lenkers). Gleichzeitig beantragte die beklagte Partei unter Hinweis auf diese Beweisanbote, deren Aufnahme unerlässlich sei, die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; dazu komme auch noch, dass der Versicherungsnehmer und Zeuge W***** seine die Klagsforderung wesentlich übersteigenden eigenen Schadenersatzansprüche ebenfalls beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz klageweise geltend machen werde.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil zur Unfalldarstellung die Anfertigung einer maßstabgerechten Skizze der Unfallörtlichkeit im Zusammenhang mit der Beischaffung des Polizeiaktes ausreiche und sowohl der Kläger (aus dem Weinviertel) als auch die nunmehr neu zum Beweis angebotene Zeugin Z***** aus Wien nach Graz anreisen müssten; die Einvernahme des von der beklagten Partei beantragten Polizeibeamten sei im Übrigen "mangels konkreten Beweisantrages und Beweisthemas nicht nachvollziehbar".
Das angerufene Prozessgericht befürwortete die beantragte Delegierung als "nicht unzweckmäßig".
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Unfallort im Sprengel des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz liegt, die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, zumindest zwei Zeugen (darunter der unfallbeteiligte Lenker und Versicherungsnehmer der beklagten Partei) dort ansässig sind und auch bereits die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung des Unfallherganges beantragt wurde, welcher wahrscheinlich auch die Unfallstelle aufsuchen wird müssen, so kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem als (weiterhin) vor dem angerufenen Erst- und Prozessgericht durchgeführt werden.
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