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8Ob116/01v•OGH 8Ob116/01v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto Helmut P*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, und 2. D*****, Förderungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,940.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. März 2001, GZ 6 R 27/01i-20, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger nahm seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 514 Rz 5; 8 Ob 38/00x, 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (8 Ob 38/00x mwN = SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen.
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