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9Ob260/01b•OGH 9Ob260/01b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****-GmbH, , vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.) S 400.000 sA, 2.) Abgabe einer Erklärung und 3.) Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. August 2001, GZ 2 R 63/01a-26, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 13. August 2001 durch Beisetzung des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 bzw S 260.000 übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), zurückgestellt.
Begründung:
Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht nur aus dem Begehren auf Abgabe einer Erklärung und aus dem Feststellungsbegehren (Pkte II 1 und 2 des Ersturteils), nicht jedoch aus dem schon erster Instanz rechtskräftig gewordenen Zahlungsbegehren (Pkt I des Ersturteils). Daraus folgt gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a, b ZPO die Notwendigkeit eines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes.
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