Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os96/01•OGH 14Os96/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel Leo C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz Günther S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 Vr 566/00-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - nach mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 14 Os 147/00 (ON 144), erfolgter Teilaufhebung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang in der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB - im zweiten Rechtsgang (ua) Franz Günther S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB, begangen als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Darnach hat er am 25. Feber 2000 in Salzburg zur Ausführung der von Daniel Leo C***** und Andreas Ü***** in der Nacht zum 27. Feber 2000 begangenen strafbaren Handlung, bei der diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch Aufbrechen einer Vitrine, sohin eines Behältnisses, fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 37 im Urteil detailliert angeführte Schmuckstücke im Gesamtwert von ca 2,123.650 S, Gewahrsamsträgern der Firma Ursula M***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er mit Daniel Leo C***** vereinbarte, den aus der Vitrine dieses Unternehmens zu erbeutenden Schmuck gegen Suchtgift einzutauschen bzw abzunehmen.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Günther S***** geht fehl.
In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer allgemein gegen den vom Erstgericht angenommenen (objektiven) Wert des Diebsgutes im Hinblick auf dessen Bedeutung für den Privatbeteiligtenzuspruch. Er verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, der lediglich in Ansehung von Begründungsmängeln zum Tragen kommt, die für den Schuldspruch subsumtionsrelevante Tatsachen betreffen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Tatsachenrüge (Z 5a), mit der der Beschwerdeführer keine für die Subsumtion unter das Strafgesetz relevanten Tatsachen in Frage stellt, sondern meint, das Sachverständigengutachten erlaube lediglich die Annahme eines Gesamtwertes des Diebsgutes von 250.000 S.
Erfolglos bleiben muss schließlich auch die Strafzumessungsrüge (Z 11), weil mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein angeblich untergeordneter Tatbeitrag sei als Milderungsumstand unberücksichtigt geblieben, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.