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5Ob202/01v•OGH 5Ob202/01v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Mag. Ingeborg S*****, geboren am 5. September 1954, ***** vertreten durch Dr. Robert Bauer, öffentlicher Notar in 2870 Aspang-Markt, Hauptplatz 13, betreffend Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** Grundbuch*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Juni 2001, AZ 3 R 198/01d, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Dass das Baugrundstück, an dem von § 19 KGVG erfasste Rechtserwerbe (Übertragung des Eigentums, Erwerb eines Fruchtgenussrechts) ins Grundbuch eingetragen werden sollen, in einem Genehmigungsgebiet nach § 20 KGVG liegt, bewirkt, dass zufolge § 18a KGVG der 4. Abschnitt dieses Gesetzes über den Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Ausnahme des § 21 anzuwenden ist. Die Rechtserwerbe unterliegen damit grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach § 22 Abs 1 iVm § 19 lit a
KGVG.
Macht demnach ein Rechtserwerber geltend, dass hinsichtlich der in § 22 KGVG normierten Genehmigungspflicht eine in § 23 KGVG normierte Ausnahme besteht, verweist § 32a KGVG in klarer Gesetzesanordnung die Entscheidung darüber, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist, an die Bezirksverwaltungsbehörde, die auf Antrag diesfalls eine Negativbestätigung auszustellen hat.
Es bedarf daher nicht einmal eines Verweises auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach schon immer Zweifelsfragen über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorgangs die zuständige Grundverkehrsbehörde und nicht das Gericht zu lösen hatte (5 Ob 131/94; 5 Ob 95/94; 5 Ob 60/94; 5 Ob 2172/96i).
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG liegt demnach nicht vor.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich daher als unzulässig
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