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4Ob240/01z•OGH 4Ob240/01z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Ploil, Krepp Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. August 2001, GZ 4 R 74/01h-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Zulassungsbeschwerde der Klägerin, das Rekursgericht habe von jenen des Erstgerichts abweichende Feststellungen getroffen, ohne die ihm vorliegenden Bescheinigungsmittel zu würdigen, ist aus der Rekursentscheidung (Seite 12 der Ausfertigung) entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht die davon betroffenen Feststellungen aus den als unbedenklich beurteilten eidesstättigen Erklärungen, ferner durch Augenschein der vorgelegten Verpackungen sowie durch Simulierung des Abfüllvorgangs traf, also durchaus beweiswürdigende Erwägungen anstellte. Mögen diese Erwägungen auch knapp dargestellt sein, so kann doch nicht gesagt werden, dass das Gericht zweiter Instanz ohne jegliche Beweiswürdigung bloß das Vorbringen der Beklagten festgestellt hätte. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist indessen nach ständiger Rechtsprechung auch im Provisorialverfahren in dritter Instanz unanfechtbar.
Auch der, erst im Rahmen der "Rechtsmittelausführung" näher dargestellten Rechtsrüge der Kläger ist entgegenzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen durchaus in der zitierten Rechtsprechung zu § 6a UWG Deckung findet. Von einer - gar groben - Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage kann hier keine Rede sein. Ob eine Angabe, wie hier über die Anzahl der in den Verpackungen der Beklagten enthaltenen "*****WC-Tabs" geeignet ist, die von diesen Produkten angesprochenen Personen über diese Umstände irrezuführen, ist stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen und wirft für sich allein regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es bewirkt auch noch nicht zwingend eine Irreführungseignung, wenn die Zahl der in den Verpackungen der Beklagten enthaltenen Tabs im Vergleich zu jener der in den Verpackungen der Klägerin enthaltenen Tabs größer und deutlicher sichtbar angegeben ist, sodass die eine solche Irreführungseignung im Ergebnis verneinende Entscheidung der Vorinstanz als durchaus vertretbar anzusehen ist.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
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