OGH 15Os136/01 (15Os137/01)

15Os136/01 (15Os137/01)Obergericht11.10.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os136/01 (15Os137/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yakup G***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ34Vr2487/00 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Februar2001, AZ20RKa1/01, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27.März2001, AZ6Bs108/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Verteidiger und der Beschuldigten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Februar2001, AZ20RKa1/01 (=ON25 des VrAktes), und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27.März2001, AZ6Bs108/01 (=ON30 des VrAktes), verletzen §2 Abs1 litb StEG.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben, und es wird der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Begründung

Gründe:

Im Verfahren AZ34Vr2487/00 des Landesgerichtes Innsbruck erließ der Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft am 29.September2000 gegen Yakup G***** und Hüseyin Ü***** Haftbefehl (ON8) und verhängte am 6.Oktober2000 über sie die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (ON16), weil sie im dringenden Verdacht standen, am 29.Juni1998 in Völs das Verbrechen des Raubes nach §142 Abs1 StGB dadurch begangen zu haben, dass sie einer Angestellten der McDonaldsFiliale einen Geldbetrag von 172.357,80S raubten. G***** war überdies des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§15, 105Abs1,106Abs1 Z1 StGB verdächtig, weil er versucht haben soll, Serkan O***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige gegen ihn und Ü***** wegen dieses Raubüberfalls zu nötigen.

Den dringenden Tatverdacht gründete das Erstgericht auf die belastenden Angaben der Zeugen Serkan O***** und Annemarie E***** vor der Sicherheitsbehörde (S131ff, 159ff). Diese hielten ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter aufrecht (ON19, 20). Nach Zurückziehung der Haftanträge durch den Staatsanwalt (S4e) am 13.Oktober2000 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, worauf die Beschuldigten noch am selben Tag auf freien Fuss gesetzt wurden (ON22, 24). Über weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft, die unter einem vorweg eine ablehnende Stellungnahme zu einem allfälligen Antrag der Beschuldigten auf Haftentschädigung abgab, wurde mit Beschluss vom 3.November2000 das Verfahren gegen G***** und Ü***** gemäß§109Abs1 StPO eingestellt (S4e verso).

In der Folge beantragte sowohl G***** als auch Ü***** unter Hinweis auf den (ihrer Ansicht nach) entkräfteten Tatverdacht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haftentschädigung nach den Bestimmungen des StEG (S268a, 274a).

Mit Beschluss vom 16.Februar2001, AZ20RKa1/01 (=ON25), stellte die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck fest, dass G***** und Ü***** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung allenfalls erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Anspruch auf Ersatz gegen den Bundgemäß §2Abs1 litb StEG zustehe, weil eine Verdachtsentkräftung im Sinne dieser Gesetzesstelle gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, wovon das Gericht aber im Hinblick auf den diametralen Widerspruch zwischen den Angaben der erwähnten Belastungszeugen einerseits und den Verantwortungen der Beschuldigten andererseits nicht auszugehen vermöge.

Der dagegen von beiden Antragstellern erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27.März2001, AZ6Bs108/01 (=ON30), keine Folge. Auch das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, zur "Entkräftung des Tatverdachtes" müsse erwiesen sein, dass der Angehaltene wegen des Verhaltens, dessentwegen die Anhaltung verfügt worden war, nicht strafbar und verfolgbar sei. Bleibe dies zweifelhaft, so sei die Entkräftung des Tatverdachts nicht gelungen und diese Bedingung für den Entschädigungsanspruch nicht erfüllt. Da VerdachtsentkräftungimSinne des§2 Abs1litb StEG gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, habe das Erstgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der Entkräftung des Verdachts verneint. Zwar habe die Verdachtslage für eine Anklageerhebung nicht ausgereicht, dessen ungeachtet könne nicht davon gesprochen werden, dass die Unschuld der Beschwerdeführer feststehe oder alle gegen sie sprechenden Verdachtsmomente widerlegt worden seien, also keine Argumente vorlägen, sie der Tat für Verdächtig zu halten.

Wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß §33 Abs2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß §2 Abs1 litb StEG besteht- auf den aktuellen Fall bezogen- ein in §1 legcit umschriebener Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte wegen des Verdachts einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrungs- oder in Untersuchungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung (freigesprochen oder sonst) außer Verfolgung gesetzt worden und der Verdacht, dass der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet ist.

Nach jüngerer Judikatur des EGMR (Urteil des EGMR im Fall Rushiti gegen Österreich vom 21.März2000, Beschwerde Nr.28389/95= ÖJZ2001/5= Newsletter2000, 55f, NL00/2/4) verstoßen nach einer Einstellung (mit der der Verdächtige ohne einen formellen Freispruch "außer Verfolgung gesetzt" wird) getroffene Feststellungen des in einem Haftentschädigungsverfahren erkennenden Gerichts dann nicht gegen das Gebot der Unschuldsvermutung, wenn sie (nicht die Schuld, sondern) nur die Verdachtslage beschreiben. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ist ein Ausspruch über Verdächtigungen zumindest jedenfalls denkbar, solange ein Strafverfahren nicht mit einer Entscheidung darüber beendet wurde, ob die Anklage begründet war (vgl Z28 des vorerwähnten Urteils des EGMR; Pilnacek in ÖJZ2001, 554). Die Rechtslage im Falle eines Freispruchs steht hier nicht zur Diskussion. Im Fall einer Einstellung gilt demnach der Verdacht (weiterhin) erst dann als entkräftet, wenn die ursprünglichen Verdachtsgründe, die zur Einleitung der Voruntersuchung geführt haben, durch deren Ergebnisse aufgehört haben, Argumente für die Schuld des Verdächtigen zu bilden. Für den Nachweis der Unschuld im Sinn des §2Abs1litb StEG dürfen aber keine strengeren Regeln gelten als für den für einen Schuldspruch erforderlichen Schuldnachweis; wie für diesen muss auch für die Verdachtsentkräftung ein (bloßer) Indizienbeweis(§258 Abs2 StPO) ausreichen (Mayerhofer NG4StEG§2 Anm.2a; Schwab in RZ2001, 168; gegen eine unterschiedliche Bewertung von Freispruch und Einstellung: Moos in RZ1997, 123; Pilnacek aaO, 558).

Sowohl Erst- als auch Beschwerdegericht sind in ihren Entscheidungen (unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, RV1997 BlgNR XI.GP, 10, und auf ältere Entscheidungen von Oberlandesgerichten, vgl MayerhoferaaO§2 E11a) rechtsirrig davon ausgegangen, dass Verdachtsentkräftung im Sinndes§2Abs1litb StEG gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei. Eine solche Gleichsetzung kann aber mit dem Wortlaut dieser Bestimmung bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Judikatur des EGMR nur unter der Bedingung in Einklang gebracht werden, dass für die Verdachtsentkräftung ein Indizienbeweis und die Begründung von Tatsachenfeststellungen mit Wahrscheinlichkeitsschlüssen als ausreichend angesehen wird. Keinesfalls ist dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass ein Entschädigungsanspruch den aus den Verfahrensergebnissen logisch zwingend ableitbaren Ausschluss der Täterschaft des Angehaltenen zur Voraussetzung hat.

Entgegen der den bekämpften Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsauffassung kommt es nicht darauf an, dass alle gegen einen Angehaltenen sprechenden Verdachtsmomente widerlegt sind, also überhaupt keine Argumente verbleiben, ihn der Tat verdächtig zu halten. Um den Erfordernissendes§2Abs1litb StEG zu entsprechen, hätten sich die Gerichte daher bei ihren (nach Verfahrenseinstellung ergangenen) Entscheidungen über die Anspruchsvoraussetzungen beider Beschuldigten nicht allein mit dem (zulässigen) Hinweis auf solche Zweifel erweckende Widersprüche der Verfahrensergebnisse (ohne Versuch deren Bewertung) begnügen dürfen. Vielmehr hätten sie sich auch noch der- im Interesse der Angehaltenen gebotenen- Prüfung unterziehen müssen, ob (zumindest aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsschlusses) von der Verdachtsentkräftung auszugehen ist.

Da dem Obersten Gerichtshof eine Bewertung der Verdachtslage verwehrt ist, waren- in Stattgebung der Beschwerde- die insoweit mangelhaften Beschlüsse aufzuheben und der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.