OGH 9ObA250/01g

9ObA250/01gObergericht10.10.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA250/01g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, Versicherungsangestellter, , vertreten durch Dr. Rudolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G-AG, *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 266.730,93 brutto sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2001, GZ 15 Ra 48/01y-20, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 2001, GZ 33 Cga 135/00k-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit der Entlassung des Klägers. Dazu hat das Erstgericht - soweit im Rekursverfahren von Interesse - folgenden Sachverhalt festgestellt:

Dem zur Entlassung des Klägers befugten Regionalleiter der Beklagten war der für die Entlassung maßgebende Sachverhalt am Nachmittag des 16. 6. 2000 (Freitag) bekannt; er wollte jedoch noch über das Wochenende über die weitere Vorgangsweise nachdenken. Am Montag, dem 19. 6. 2000, erteilte er dem Verkaufsleiter den Auftrag, dem Kläger mitzuteilen, er sei entlassen; ein Entlassungsschreiben werde ihm mit der Post zugehen. Das an diesem Tag verfasste Entlassungsschreiben wurde am 20. 6. 2000 zur Post gegeben und dem Kläger am 21. 6. 2000 um die Mittagszeit zugestellt. Am Dienstag, dem 20. 6. 2000, fand um ca. 10.00 Uhr eine Unterredung zwischen dem Verkaufsleiter und dem Kläger statt, bei der der Verkaufsleiter dem Kläger mitteilte, dass die Beklagte das Dienstverhältnis fristlos beende und ein entsprechendes Schreiben unterwegs sei. Er forderte den Kläger auf, sein Notebook, die Büroschlüssel und die Bürounterlagen auszuhändigen und seine persönlichen Gegenstände zu entfernen. Der Kläger hatte vom

13. bis 17. 6. Urlaub. An seinem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub, also am Montag, dem 19. 6. 2000, hielt er sich zumindest kurz im Büro auf. Der Regionalleiter der Beklagten war irrtümlich der Meinung, der Kläger befinde sich auch ab 19. 6. 2000 noch im Urlaub; er hätte die Möglichkeit gehabt, festzustellen, wie lange der Urlaub des Klägers dauert.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das Erstgericht die Rechtzeitigkeit der (von ihm als berechtigt erachteten) Entlassung bejaht.

Das Berufungsgericht, das die Entlassung ebenfalls als berechtigt erachtete, hob das Ersturteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Es erachtete das erstinstanzliche Verfahren wegen des Unterbleibens der Einvernahme von vom Kläger beantragten Zeugen als mangelhaft und übernahm daher die Feststellung, dass der Regionalleiter der Beklagten am 19. 6. 2000 den Verkaufsleiter beauftragte, dem Kläger die Entlassung mitzuteilen, und die Feststellung, dass der Verkaufsleiter am 20. 6. um ca. 10 Uhr dem Kläger die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilte, nicht.

Nach ausführlicher Darstellung der maßgebenden Rechtsprechung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass der Umstand, dass der Regionalleiter über das Wochenende über die weitere Vorgangsweise nachgedacht habe, für sich allein die Rechtzeitigkeit der Entlassung nicht ausschließe, zumal der Kläger bis zum Ende der Arbeitswoche urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Am Montag, dem 19. 6. 2000 sei der Regionalleiter aber nunmehr verhalten gewesen, umgehend die für die Entlassung erforderlichen Schritte einzuleiten. Die Verfassung eines Entlassungsschreiben, das erst am 20. 6. 2000 zur Post gegeben worden und dem Kläger erst um die Mittagszeit des 21. 6. 2000 zugegangen sei, sei für sich allein kein rechtzeitiges, den Verlust des Entlassungsrechtes hinderndes Handeln, zumal an den Tagen vorher Dienstleistungen des Klägers entgegengenommen worden seien. Allerdings sei noch offen, ob nicht dem Kläger vom Verkaufsleiter über Auftrag des Regionalleiters bereits bei dem unstrittig am 20. 6. 2000 um 10 Uhr stattgefundenen Gespräch die Entlassung mündlich mitgeteilt worden sei. Ebenso sei noch offen, ob sich - was wahrscheinlich sei - der Regionalleiter im maßgebenden Zeitpunkt an einem anderen Ort aufgehalten habe als der Verkaufsleiter, sodass der Ausspruch der Entlassung durch den Regionalleiter nicht zumutbar und ein (fernmündlicher) Auftrag an den Verkaufsleiter erforderlich gewesen sei. Ebenso wenig stehe fest, ob ein solcher Auftrag unmittelbar bzw. bald nach Arbeitsbeginn erteilt worden sei und ob der Verkaufsleiter bereits vor 10 Uhr Gelegenheit gehabt hätte, dem Kläger die Entlassung mitzuteilen. Es stehe auch gar nicht fest, ab wann sich der Kläger am 19. 6. 2000 und am 20. 6. 2000 im Büro aufgehalten habe. Sollte es sich tatsächlich bei dem Gespräch am 20. 6. 2000 um die erste Gelegenheit gehandelt haben, dem Kläger die Entlassung mitzuteilen und sei dies auch tatsächlich bei diesem Gespräch erfolgt, sei die Entlassung rechtzeitig erfolgt.

Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:

Die Meinung des Rekurswerbers, die Entlassung sei unabhängig vom Inhalt des Gesprächs vom 20. 6. 2000 schon deshalb rechtzeitig, weil dem Kläger ohnedies bereits am 21. 6. 2000 das Entlassungsschreiben zugestellt worden sei, ist unzutreffend. Auch wenn dem Regionalleiter eine Überlegungsfrist über das Wochenende zugebilligt werden kann, bleibt doch der vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehobene Umstand, dass das Entlassungsschreiben erst am Dienstag, dem 20. 6. 2000, zur Post gegeben wurde, was umso schwerer wiegen müsste, falls die Beklagte - was derzeit nicht ausgeschlossen werden kann - bis Mittwoch, den 21. 6. 2000 die Dienste des Klägers ohne jeden Hinweis auf die (bevorstehende) Entlassung weiter entgegengenommen hätte. Dass - wie der Rekurswerber geltend macht - beim Gespräch vom 20. 6. 2000 selbst nach dem Vorbringen des Klägers von einer im Raum stehenden Kündigung die Rede gewesen sei, ändert daran nichts. Im Gegenteil: Daraus hätte der Kläger wohl schließen müssen, dass die Beklagte, die seine Dienste weiter entgegennahm, seine Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht als unzumutbar erachte.

Das Verfahren wird daher im vom Berufungsgericht aufgezeigten Sinn zu ergänzen sein.

Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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