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3Ob233/01p•OGH 3Ob233/01p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Exekutionssachen der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch ua Rechtsanwälte in Tulln, gegen die verpflichteten Parteien 1. Hans C*****, vertreten durch Dr. Bernhard Schatz, Rechtsanwalt in Mödling, und 2. Ursula C*****, wegen S 1,000.000,- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Juli 2001, GZ 18 R 130/01y-127, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Vorwurf, das Rekursgericht habe die Zinsen nicht nachvollziehbar berechnet, geht völlig ins Leere, wurde doch auf S 6 der Rekursentscheidung die Berechnung im Einzelnen dargelegt. Gegen die Richtigkeit dieser Berechnung wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht.
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