AUSL EGMR Bsw27504/95

Bsw27504/95Übriges Gericht04.10.2001

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw27504/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Ilowiecki gegen Polen, Urteil vom 4.10.2001, Bsw. 27504/95.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verfahrensgarantien in der Untersuchungshaft.

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: PLN 25.000,- für immateriellen Schaden; kein Ausspruch über Kosten und Auslagen mangels entsprechenden Antrags des Bf. (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Gegen den Bf. war am 6.11.1993 gemeinsam mit vier weiteren Personen Anklage wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges erhoben worden. Ein gegen die Untersuchungshaft erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. In der Folge ordnete der zuständige Staatsanwalt die Einholung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten der Graphologie, des Finanz- und Bankwesens und der Psychologie bzw. Psychiatrie an. Anfang 1994 legte die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen des Bf. eine detaillierte schriftliche Begründung der Anklage vor. Danach bestand begründeter Verdacht, dass er gemeinsam mit den anderen Mitangeklagten 80 Bankgarantien gefälscht hatte, um ein Darlehen von USD 25.000.000,-- zu erhalten. Einen Monat später wurde die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängert. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. In der Zwischenzeit hatte der Bf. beim zuständigen Staatsanwalt erfolglos um Entlassung gegen Kaution bzw. polizeiliche Überwachung angesucht. Er beantragte neuerlich seine Entlassung gegen Kaution. Begründend führte er aus, dass seine Familie durch die Haft sehr belastet würde. Seine minderjährige Tochter sei kürzlich von Psychiatern untersucht worden, wobei diese festgestellt hätten, dass ihr psychischer Zustand sich seit der Trennung von ihrem Vater gravierend verschlechtert habe. Auch dieser Antrag wurde abgewiesen. In der Folge wurde die Untersuchungshaft wiederholt verlängert. Alle dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Bf. stellte in regelmäßigen Abständen Haftentlassungsanträge, in denen er auf die infolge der Trennung aufgetretenen schweren psychischen Probleme seiner Frau und seiner Tochter hinwies. Sie alle wurden mit der Begründung abgewiesen, dass begründeter Tatverdacht bestehe, es sich in seinem Fall um schwerwiegende Delikte handle und er daran als Mitglied einer kriminellen Organisation beteiligt gewesen sei. Ferner würde auch die Familiensituation des Bf. nicht gegen seine fortgesetzte Anhaltung sprechen. In der Zwischenzeit hatte der Bf. einen Selbstmordversuch unternommen. Der zu Rate gezogene Psychiater stellte fest, dass er an einer Depression leide. Zu einer Haftentlassung kam es jedoch nicht.

In der Folge mussten die für den Dezember 1994 anberaumten Verhandlungstermine wegen Krankheit des Vorsitzenden Richters abgesagt werden. Der Bf. erhob daraufhin neuerlich einen Antrag auf Haftentlassung, wobei er darauf hinwies, dass sich seine Tochter mittlerweile zur Behandlung in ein Krankenhaus begeben musste. Das Gericht kam nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Antrag unbegründet sei. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.

Am 6.6.1995 beantragte der Bf. erneut seine Haftentlassung gegen Kaution, wobei er neben der Familiensituation auch auf die seiner Ansicht nach ungebührliche Verzögerung des Strafverfahrens verwies. Der Antrag wurde mit der üblichen Begründung abgewiesen. Zusätzlich führte das Gericht aus, dass die mittlerweile 18 Monate dauernde Anhaltung des Bf. zweifellos als lang zu qualifizieren sei, was aber an den angeführten Gründen ihrer Aufrechterhaltung nichts zu ändern vermöge. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Am 25.8.1995 hielt das Gericht neuerlich eine Verhandlung ab, ohne jedoch in der Sache selbst zu entscheiden. Hingegen gab es dem in der Verhandlung gestellten Haftentlassungsantrag des Bf. statt. Das Gericht führte aus, dass die Haft zum gegenständlichen Zeitpunkt beinahe zwei Jahre andauere und eine Fortdauer der Anhaltung angesichts der notwendigen neuerlichen Vertagung der Verhandlung für mehrere Monate nicht wünschenswert sei. Ferner bestehe kein Verabredungsgefahr und seien die Abnahme des Reisepasses und die polizeiliche Überwachung ausreichend, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Der Haftentlassungsbeschluss wurde vom Gericht 2. Instanz bestätigt. Die für Jänner und März 1996 angesetzten Verhandlungen wurden wegen Abwesenheit eines der Verteidiger bzw. eines Antrags der Verteidigung wiederum vertagt. Am 9.4.1996 hielt das Gericht die erste Hauptverhandlung ab. In der Folge mussten die Verhandlungstermine wiederholt wegen Schwierigkeiten iZm. dem Erscheinen der Zeugen und der Sachverständigen vertagt werden. Am 27.3.1997 wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, da einer der Sachverständigen verstorben war.

Die Wiederaufnahme der Hauptverhandlung wurde für den 4.12.1997 angesetzt, musste jedoch wegen Krankheit des Richters und Nichterscheinens von Zeugen vertagt werden. Am 20.5.1998 wurde die Hauptverhandlung neuerlich auf unbestimmte Zeit wegen Einholung eines Gutachtens über internationale Banktransaktionen vertagt. Ein geeigneter Fachmann konnte erst im Oktober desselben Jahres gefunden werden. Im Dezember 1998 wurde die Verhandlung wiederum vertagt, nachdem einer der Mitangeklagten nicht vor Gericht erschienen war. Der Bf. wurde am 28.6.1999 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde vom Gericht 2. Instanz aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem Erstgericht ist noch anhängig.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 5 (3) EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) und von Art. 5 (4) EMRK (Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit die Entlassung angeordnet wird). Er rügt ferner eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3) EMRK:

Der für die Beurteilung der Angemessenheit relevante Haftzeitraum

beträgt ein Jahr, neun Monate und 19 Tage.

Als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wurden von den Gerichten zwei Gründe genannt: zum einen der dringende Tatverdacht, zum anderen die Schwere der zur Last gelegten Delikte. Letztere kam nach Ansicht der Behörden dahingehend zum Ausdruck, dass der Bf. die Delikte gemeinsam mit anderen begangen und es sich dabei um einen beträchtlichen Geldbetrag gehandelt hatte. Ferner hielten die Gerichte fest, dass keinerlei Umstände vorliegen würden, die für eine Entlassung aus der Haft gemäß der relevanten Bestimmung des § 218 poln. StPO (Anm.: Gemäß § 218 poln. StPO ist die Untersuchungshaft unter der Voraussetzung, dass dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen, aufzuheben, wenn sie das Leben oder die Gesundheit des Beschuldigten ernsthaft gefährden oder eine nachhaltige Belastung für ihn oder für seine Familie darstellen würde.) sprechen könnten.

Der GH räumt ein, dass der Haftgrund des dringenden Tatverdachts anfänglich von Relevanz war. Er stellte für sich gesehen aber keinen ausreichenden Grund für eine Freiheitsentziehung während des gesamten Zeitraums dar – dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gerichte die persönliche und familiäre Situation des Bf. nicht als Haftentlassungsgrund gewertet haben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte gemäß Art. 5 (3) EMRK verpflichtet sind, in Haftprüfungsverfahren Alternativmaßnahmen zu erwägen, mit denen die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall blieb während des gesamten Haftzeitraums die Möglichkeit einer Alternativmaßnahme von den nationalen Behörden völlig unberücksichtigt. Auf die Frage, warum allfällige Alternativmaßnahmen das Erscheinen des Bf. vor Gericht nicht garantiert hätten, oder weshalb das Verfahren im Fall der Freilassung des Bf. nicht seinen ordnungsgemäßen Verlauf genommen hätte, gingen die Gerichte ebenso wenig ein, wie auf die Haftgründe der Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr. Die von den Gerichten herangezogenen Gründe waren somit nicht ausreichend, um die Anhaltung des Bf. für den oben erwähnten Zeitraum zu rechtfertigen. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:

Der Bf. bringt vor, dass seine Haftentlassungsanträge vom 10.6., 21.6. und 19.7.1994 bzw. 12. und 13.12.1994 von den Gerichten nicht zügig geprüft worden seien.

Die ersten drei Anträge wurden von den Gerichten zur Entscheidung verbunden. Die in Frage stehenden Zeiträume betragen vier Monate und drei Tage hinsichtlich des ersten Antrags, drei Monate und drei Wochen bezüglich des zweiten und zwei Monate und drei Wochen mit Rücksicht auf den dritten. Hinsichtlich der zwei letzten Anträge erfolgte eine Prüfung am 2.2.1995 in erster und am 11.7.1995 in zweiter Instanz. Diese beiden Verfahren dauerten somit beinahe sieben Monate.

In Strafverfahren ist eine zügige Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Haft von besonderer Relevanz – dies unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 (2) EMRK. Der GH wurde von der Reg. ersucht, bei der in Beschwerde gezogenen Dauer der Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen, dass etwa zum selben Zeitpunkt weitere Haftentlassungsanträge des Bf. sowie ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft anhängig waren.

Dies ist tatsächlich der Fall. Allerdings sind die Gerichte auch unter solchen Umständen angehalten, Haftprüfungsverfahren zügig abzuwickeln. Was die von der Reg. angesprochenen „Parallelverfahren" betrifft, dauerten diese wesentlich kürzer: Etwa zwei Monate für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft und drei Wochen bis zwei Monate für die jeweiligen Haftentlassungsanträge. Ebenso wenig kann die Tatsache, dass ärztliche Sachverständigengutachten zur Überprüfung der persönlichen und familiären Situation des Bf. einzuholen waren, die Dauer der genannten Haftprüfungsverfahren rechtfertigen. Verletzung von Art. 5

(4) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Das Strafverfahren ist nach wie vor anhängig. Zum Zeitpunkt des Urteils dauert es bereits sieben Jahre, zehn Monate und sieben Tage. Der Fall war zweifellos komplex. Die notwendige Beischaffung von Sachverständigengutachten insb. auf dem Gebiet des Finanz- und Bankwesens war geeignet, zu Verzögerungen des Verfahrens beizutragen. Andererseits erfolgte die erste Hauptverhandlung des Gerichts erst am 9.4.1996 – etwa ein Jahr und zehn Monate nach Einbringung der Anklageschrift. Ferner wurden von 23.1.1997 bis 9.2.1998 alle weiteren Hauptverhandlungstermine vertagt, was eine Verzögerung von etwa einem Jahr ergibt. Der GH räumt zwar ein, dass das Verfahren im Dezember 1998 erneut vertagt werden musste, weil ein Mitangeklagter nicht vor Gericht erschienen war. Aber auch damit kann die Verzögerung des Verfahrens, die insg. zwei Jahre und zehn Monate beträgt, nicht gerechtfertigt werden. Die Verfahrensdauer war somit nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Vgl. die vom GH zitierte Judikatur:

Kudla/PL, Urteil v. 26.10.2000 (= NL 2000, 219).

Jablonski/PL, Urteil v. 21.12.2000 (= NL 2001, 17).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.10.2001, Bsw. 27504/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 195) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_5/Ilowiecki.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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