OGH 13Os87/01

13Os87/01Obergericht03.10.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os87/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Raoul R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16. Jänner 2001, GZ 14 Vr 188/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Günther Raoul R***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Jänner 1999 in Gallspach mit Gewalt gegen eine Person Angelika F***** 4.000 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hat, indem er die Genannte am Verlassen des von ihr bewohnten Zimmers hinderte, gegen sie handgreiflich wurde, ihr Ohrfeigen versetzte und auf sie einschlug, wodurch sie eine Nasen- und eine beidseitige Jochbeinprellung erlitt.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Dem Beschwerdevorbringen (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur "Überprüfung der Trinkmenge zum Zeitpunkt der Tat, da der Angeklagte stark berauscht war" (S 170), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Bereits der Wortlaut dieses Beweisbegehrens lässt nämlich keine Erheblichkeit für die Lösung der Schuldfrage erkennen und entspricht daher nicht den formalen Erfordernissen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 f). Selbst wenn aus dem vorhergehenden Beweisantrag (S 169) ein Bezug auf die von der Verteidigung gewünschte Annahme einer Alkoholisierung im Sinne des § 287 Abs 1 StGB ableitbar ist, fehlt es der Antragstellung an der notwendigen Darlegung, aus welchen Gründen als Beweisergebnis eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Berauschung des Nichtigkeitswerbers zur Tatzeit zu erwarten ist. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche sind - abgesehen davon, dass auch diese nicht überzeugen, - verspätet und daher unbeachtlich (Mayerhofer aaO E 40, 41).

Den Anforderungen einer korrekten Antragstellung kommt vorliegend schon deshalb großes Gewicht zu, weil sich der Angeklagte weder vor der Gendarmerie (S 39 ff) noch vor Gericht (S 122 ff, 161) mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hat, wie dies auch das Erstgericht in der - (entgegen § 238 Abs 2 StPO) erst in der Urteilsausfertigung nachgeholten - Begründung des abgewiesenen Zwischenerkenntnisses zum Ausdruck gebracht hat (US 7).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit der Bereicherung moniert, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen (US 1 iVm 4, 5) und entbehrt demnach mangels Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeargumentation unter isolierter Anführung eines Aussagedetails der Verletzten im Zusammenhang mit der Feststellung, dass diese dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt (urteils- und aktenkonform richtig:) 2.500 S geschuldet habe, zu anders lautenden Urteilsannahmen zu gelangen, und bekämpft solcherart nur unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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