OGH 14Os128/01

14Os128/01Obergericht02.10.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os128/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian V***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und 15 StGB, teilweise begangen als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Vr 563/01 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Martin D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. August 2001, AZ 8 Bs 212/01 (= ON 161), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Martin D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Martin D***** befindet sich seit 27. März 2001 (S 63/II; Verwahrungshaft seit 23. März 2001, S 303/I) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft. In der (inzwischen) bereits rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 30. Juli 2001 (ON 158) werden ihm das teilweise im Versuchsstadium gebliebene Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und 15 StGB, teilweise begangen als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, und die Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, der Bandenbildung nach § 287 Abs 1 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster und siebenter Fall StGB angelastet. Darnach hat er

(D I) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar

  1. bis 7) in der Zeit von Mai 2000 bis ca März 2001 in sieben (detailliert angeführten) Fällen insgesamt ca 3.300 Ecstasy-Tabletten, ca 250 Gramm Kokain, mindestens 40 Gramm Amphetamin und mindestens 55 Punkte Mescalin überwiegend verkauft, teilweise auch unentgeltlich weitergegeben oder gegen Kokain eingetauscht;

  2. am 23. März 2001 dadurch, dass er Christian V***** bei der beabsichtigten Abwicklung des Verkaufes von 1.367 Stück Ecstasy-Tabletten und 210 Gramm Speed an Christoph M***** zur Unterstützung begleitete und vorerst einen Großteil des Suchtgiftes aufbewahrte, während Christian V***** den Übergabeort auskundschaftete, zum versuchten Inverkehrsetzen der oben genannten Suchtgiftmenge beigetragen;

(D II) den bestehenden Vorschriften zuwider zwischen 1999 und 2001 Suchtgift in sieben detailliert angeführten Fällen erworben und besessen, und zwar Ecstasy-Tabletten, Kokain, Speed und Cannabisprodukte;

(D III) von Dezember 2000 bis März 2001 dadurch, dass er von Christian V***** von Ungarn nach Österreich geschmuggeltes Suchtgift in Österreich übernahm und gemeinsam mit Peter N***** und Peter D***** in Österreich in Verkehr setzte, sich mit mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder von mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach § 28 Abs 2 und 3 SMG strafbare Handlungen ausgeführt werden, und

(D IV) um den 20. März 2001 dadurch, dass er einen Betrag von 20.000 S, der aus Suchtmittelverkäufen stammte, von Rainer V***** übernahm und an Christian V***** übergab, Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen eines anderen herrühren, wissentlich an sich gebracht und einem Dritten übertragen.

Nach am 6. April 2001 (ON 44), 4. Mai 2001 (ON 85), 4. Juli 2001 (ON 132) und 17. Juli 2001 (ON 138) ergangenen Haftfortsetzungsbeschlüssen gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss einer Beschwerde des Martin D***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz vom 17. Juli 2001 nicht Folge und setzte die über ihn verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fort.

Die dagegen vom Beschuldigten rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der er die Annahme der Nichtsubstituierbarkeit der Haft nach § 180 Abs 5 Z 4a StPO bekämpft, versagt.

Es trifft zwar zu, dass nach dem im Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Herbert Schmidbauer (ON 136) der Beschuldigte wegen seiner Drogenabhängigkeit einer Entwöhnungsbehandlung bedarf. Daraus kann der Beschwerde zuwider allerdings nicht umgekehrt geschlossen werden, durch eine solche Entwöhnungsbehandlung könnte die Tatbegehungsgefahr beseitigt werden. Vielmehr war zu dem für das Grundrechtserkenntnis maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes - wie schon dieses, vom Beschwerdeführer allerdings fehlgedeutet, im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht hat - im Blick auf die angelastete gewerbsmäßig und sogar als Bandenmitglied verübte umfangreiche Händlertätigkeit zu befürchten, der Beschuldigte würde - ungeachtet einer Therapie - auf freiem Fuß wiederum solche strafbaren Handlungen setzen.

Mangels Substituierbarkeit der Haft wurde Martin D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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