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7Ob121/01x•OGH 7Ob121/01x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Karl B*****, Verfahrenssachwalter im Sinne des § 238 Abs 1 AußStrG Dr. Franz L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. Februar 2001, GZ 55 R 239/00v-109, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden an das Landesgericht Salzburg zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ON 70 gegen den Richter des Landesgerichtes Salzburg Dr. J***** bzw Vorlage einer allfällig schon gefällten, rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag vorerst unerledigt zurückgeleitet.
Begründung:
Eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag ON 70 hinsichtlich des Richters des Landesgerichtes Salzburg Dr. J***** ist - auch aus den zwischenzeitig vorgelegten Akten - nicht ersichtlich. Die bisher vorgelegten Akten mögen unter Anschluss einer rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag ON 70 dem Obersten Gerichtshof umgehend zur Erledigung des unterbrochenen Revisionsrekursverfahrens wieder vorgelegt werden.
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