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3Ob148/01p•OGH 3Ob148/01p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter H*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Friederike L*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei mj. Raphael H*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Mödling, als Kollisionskurator, wegen S 784.791,50 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht (Punkt 1.) vom 30. November 2000, GZ 12 R 219/00i-81, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Oktober 2000, GZ 3 Cg 189/96b-74, in seinem Punkt 1. abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. ) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2. ) Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Zu 2.) Für eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung, ob das Urteil nichtig ist, fehlt eine gesetzliche Grundlage.
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