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12Os71/01•OGH 12Os71/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2001 am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 11. Juni 2001, GZ 12 Vr 1061/00-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian R***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB (1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (3) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er (1) in der Nacht zum 1. November 2000 in Bruck an der Mur, Pernegg und Breitenau am Hochlantsch Gisela T***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er sie unter Hinweis darauf, dass er eine Waffe mit sich führe, auf den Beifahrersitz ihres (Kraft)Fahrzeuges drängte, mit ihr auf ein abgelegenes Waldgrundstück fuhr, ihr Schläge ins Gesicht versetzte, ihre Hände mit einer Schnur auf dem Rücken fesselte, sie mit einem Büstenhalter knebelte, ihr den Sicherheitsgurt um den Hals schlang, ihr eine Jacke über den Kopf warf, sie würgte und gewaltsam entkleidete, worauf er mehrfach den Geschlechts- und auch den Analverkehr an ihr vollzog, wobei er im Verlaufe der insgesamt zumindest rund sieben Stunden dauernden Tat wiederholt ankündigte, er könne sie nicht mehr gehen lassen, weil sie zu viel über ihn wisse.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit dem Einwand, die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der "verstärkten Tatbildmäßigkeit beim Faktum Vergewaltigung" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil diesem Aspekt in § 201 Abs 3 StGB "ausdrücklich dahin Rechnung getragen wird, dass eine Strafdrohung von fünf bis 15 Jahren vorgesehen ist", übergeht der Beschwerdeführer, dass er nach dem Wahrspruch durch die Tat sein Opfer sowohl längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte, als auch in besonderer Weise erniedrigte und somit die Qualifikation nach § 201 Abs 3 StGB auf zwei (im Gesetz wahlweise angeführte) Varianten verwirklichte.
Die demnach nicht prozessordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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