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13Os123/01•OGH 13Os123/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die als Rekurs zum Gerichtsurteil zur Berufungsverhandlung bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Juni 2001, AZ 23 Bs 185/01, nach Einsicht der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der "Rekurs" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als "Rekurs zum Gerichtsurteil zur Berufungsverhandlung" bezeichnete Eingabe des Verurteilten Alexander G***** wendet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2001, AZ 23 Bs 185/01, mit welchem dieses einer Berufung des Einschreiters gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. März 2001, GZ 50c EVr 392/01-7, nicht Folge gegeben hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil weitere Rechtszüge gegen Entscheidungen von Berufungsgerichten in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sind.
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