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12Os62/01•OGH 12Os62/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. April 2001, GZ 24 Vr 201/01-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Manfred S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (67) versagt die gegen dessen Abweisung gerichtete Rüge schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die im gegebenen Kontext geeignet gewesen sein könnten, Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen, schließt eine erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (analog Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16, 18).
Das Nachholen der bezüglichen Fundierung des Antrages erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - wie vorliegend (ein "diesbezüglicher Protokollberichtigungsantrag" ist der Beschwerde zuwider den Akten nicht zu entnehmen) - ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgeblich sein können, die dem Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer aaO E 40, 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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