Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os100/01 (14Os101/01)•OGH 14Os100/01 (14Os101/01)
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Halbsatz StGB und weiteren strafbaren Handlungen, AZ 7 E Vr 180/99 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse
1. des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Dezember 1999, GZ 7 E Vr 180/99-69, und
2. des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (= ON 113), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und der Verteidigerin DDr. Nargang, zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 7 E Vr 180/99 des Landesgerichtes Ried im Innkreis verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB
1. / der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Dezember 1999, (ON 69) auf Widerruf der dem Johann S***** im Verfahren AZ 8 E Vr 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht;
2. / der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (ON 113), soweit er der Beschwerde des Johann S***** gegen den Widerruf der im erwähnten Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht nicht Folge gab.
Die genannten Beschlüsse werden im Umfang des Widerrufs der dem Johann S***** im Verfahren AZ 8 E Vr 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht aufgehoben und es wird der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Feber 1993, GZ 8 E Vr 1.088/92-9, rechtskräftig seit 17. Mai 1993, wurde Johann S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 6. Mai 1996, GZ U 33/96-28, rechtskräftig seit 2. September 1996, wurde Johann S***** des am 7. Mai 1995, also innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der vom Landesgericht Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht wurde - auf Grund einer vom Verurteilten erhobenen Beschwerde - vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 2. September 1996, AZ 10 Bl 86/96 (GZ U 33/96-32 des Bezirksgerichtes Braunau am Inn), gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, doch wurde gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Die vom Bezirksgericht Braunau am Inn verhängte Freiheitsstrafe trat Johann S***** am 12. November 1996 in der Justizanstalt Ried im Innkreis an. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Jänner 1997, GZ BE 519/96-5, wurde er bei einem Strafrest von einem Monat und 20 Tagen zum 22. Feber 1997 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Die zu AZ 8 E Vr 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis bestimmte und auf fünf Jahre verlängerte Probezeit begann am 17. Mai 1993 zu laufen und hätte am 17. Mai 1998 geendet, doch wurde sie um die Zeit der Anhaltung des Johann S***** in Strafhaft von 12. November 1996 bis 22. Feber 1997 um weitere drei Monate und zehn Tage verlängert. Der Ablauf der Probezeit trat schließlich mit 27. August 1998 ein.
Am 16. September 1998 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Braunau am Inn zum AZ 1 U 254/98t Vorerhebungen ua gegen Johann S***** wegen des am 8. August 1998, also noch innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung, die das Bezirksgericht am 17. September 1998 verfügte. Nach Einbeziehung des Verfahrens in eines des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde Johann S***** mit Urteil dieses Gerichtes vom 21. Dezember 1999, GZ 7 E Vr 180/99-69, neben späteren Straftaten des genannten, am 8. August 1998 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend fasste das Gericht auch gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis im Verfahren AZ 8 E Vr 1.088/92 gewährten bedingten Strafnachsicht. Der dagegen erhobenen - mit einer Berufung verbundenen - Beschwerde des Johann S***** gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (GZ 7 E Vr 180/99-113 des Landesgerichtes Ried im Innkreis), nicht Folge.
Die auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gerichteten Beschlüsse beider Gerichte stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Nach § 56 StGB kann das Gericht die im § 53 StGB vorgesehene Verfügung nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
Vorliegend war keine der drei alternativen Voraussetzungen erfüllt.
Der am 21. Dezember 1999 ausgesprochene Widerruf der bedingten Nachsicht erfolgte nicht in der Probezeit. Die neue Tat wurde zwar während der Probezeit begangen, doch wurde der Widerruf nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit verfügt. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit war das neue Strafverfahren noch nicht (bei Gericht) anhängig.
Die sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkenden Beschlüsse waren zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.