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11Os120/01•OGH 11Os120/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Beamte des Gendarmeriepostens H***** sowie des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Gernot L*****, alias Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. November 2000, AZ 19 Bs 399/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
Eine weitere Beschwerde gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach der Strafprozessordnung ebensowenig vorgesehen wie die Erhebung einer "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes" durch den Einschreiter, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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