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10ObS250/01i•OGH 10ObS250/01i
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 8 Rs 99/01i-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2000, GZ 34 Cgs 222/00z-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der am 5. 12. 1943 geborene Kläger stellte am 30. 5. 2000 bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Maßgebender Stichtag für die Zuerkennung der beantragten Pensionsleistung ist somit der 1. 6. 2000.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 26. 7. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 23. 10. 2000 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene und auf die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 6. 2000 gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es das Ersturteil aufhob und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Weiters sprach es aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das das Klagebegehren abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war mittlerweile bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s, 10 ObS 56/01k ua). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. 6. 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zu Grunde zu legen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, weshalb auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist.
Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie eingeschrittenen Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. 6. 2001 zu verweisen.
Daraus folgt, dass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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