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3Ob194/01b•OGH 3Ob194/01b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** 1992 geborenen Clemens H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ing. Stefan H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 26. Juni 2001, GZ 20 R 100/01y-20, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wegen der auch für das zukünftige Ferienbesuchsrecht bestehenden "Variablen" (wie: Ferienlager, Sprachferien des Kindes, Reisetermin, Urlaubsmöglichkeiten der Eltern) wird - im Sinne der vertretbaren Auffassung der Vorinstanz - jeweils rechtzeitig der exakte Ablauf einvernehmlich oder auf Antrag vom Gericht festzusezten sein. Dabei können die Anregung des Vaters durchaus beachtlich sein.
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