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13Os106/01•OGH 13Os106/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Husein K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Mai 2001, GZ 28 Vr 2879/00-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Husein K***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (1.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
zu 1. in der Nacht zum 12. Oktober 1995 in Sölden im gemeinsamen und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Denis M***** (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Schmuck, Uhren und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 2,120.000 S Wilhelm P***** nach Außerkraftsetzen der Alarmanlage, Abdrehen von Schlosszylindern der Eingangstüren sowie Aufzwängen eines Türgitters und anschließendem Eindringen in dessen Schmuck- und Uhrenfachgeschäft, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
zu 2. am 28. Oktober 2000 im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen durch Austausch des Lichtbildes verfälschten slowenischen Reisepass, lautend auf Andreas Z*****, durch Vorweisen gegenüber österreichen Grenzwacheorganen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zum Grenzübertritt, gebraucht.
Dagegen richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatrichter haben die Täterschaft des (zu Faktum 1.) leugnenden Angeklagten mit der Bekanntschaft des Angeklagten mit Denis M***** und Asmir K*****, sowie den belastenden Angaben eines Informanten in Deutschland, die Aussagen des K***** gegenüber den (in Deutschland) erhebenden Kriminalbeamten, die Richtigkeit vieler geschilderter Details bei verschiedenen Straftaten (als Indiz für die Glaubwürdigkeit der für ihn nachteiligen Angaben), die Sicherstellung von aus dem Einbruchsdiebstahl bei Wilhelm P***** stammenden Schmuck bei Corinna K***** (der Freundin des Denis M*****) im Zusammenhang mit den Erhebungen der österreichischen-deutschen Sicherheitsbehörden begründet.
Dagegen bringt die Tatsachenrüge vor, dass am Tatort zwar verwertbare Fingerabdrücke gefunden worden seien, die jedoch zu keiner Identifizierung des Angeklagten geführt hätten. Dass der Umstand fehlender Fingerabdrücke des Angeklagten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruches zu erwecken vermag, liegt auf der Hand.
Auch der Umstand, dass das Amtsgericht Waiblingen Asmir K***** mangelnder Wahrheitsliebe zieh und ihn wegen Einbruchsdiebstählen schuldig erkannte, vermag solche Bedenken nicht zu erwecken:
Abgesehen davon, dass die Beweiswürdigung eines anderen Gerichtes nicht bindend ist, betraf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit das Leugnen der dem Zeugen K***** angelasteten Diebstähle und keine Angaben über den Angeklagten.
Letztlich vermag auch die Aussage des abgesondert verfolgten Denis M***** (der vorerst K***** als Mittäter, in der Folge jedoch den Angeklagten als Komplizen bezeichnet hatte, welch letzterer Angabe das Amtsgericht Waiblingen jedoch nicht folgte) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, sondern stellt dieses Beschwerdevorbringen im Kern (wie deren sämtliche Ausführungen) die Bekämpfung der umfassenden und logischen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - zu Pkt 2. des Schuldspruches blieb sie unausgeführt - bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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