OGH 13Os102/01

13Os102/01Obergericht22.08.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os102/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. April 2001, GZ 61a Vr 2277/00-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Peter B***** wurde des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1. Juni 2000 in der Grenzkontrollstelle Perg durch die an den Vertragsbediensteten der österreichischen Bundesgendarmerie Karl G*****, der die slowakischen Staatsangehörigen Lubica G*****, Martina V***** und Petronela C***** auf Grund der geltenden Rechtslage bei der versuchten Einreise nach Österrreich an der Grenze zurückgewiesen hatte, gerichtete Aufforderung, diese Zurückweisung zu stornieren, er werde ihm dafür Gratisschi überlassen, versucht hat, einen Beamten dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung des Gesetzes Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen.

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

In der (undifferenziert) ausgeführten Mängel (Z 5)- und Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert die Beschwerde eine nicht ausreichende Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Möglichkeit des Vorliegens eines anderen Sachverhaltes als Grundlage für die Stornierung der Zurückweisung durch den Grenzbeamten G*****. Dabei legt die Beschwerde zum einen nicht substantiiert dar, inwiefern die - im Urteil S 4 ohnedies konstatierte - telefonische Mitteilung des Angeklagten an den Beamten nach der Zurückweisungsentscheidung, er habe ein Hotelzimmer in Wien reserviert und auch schon bezahlt und könne dies nicht mehr rückgängig machen, eine neue Tatsache darstelle, die Grundlage für eine (rechtlich gedeckte) "Stornierung" der Zurückweisung böte; zum anderen stellt sie auf (nicht aktenkonformer) Grundlage eines vermeintlichen Vorliegens "neuer Tatsachen" Spekulationen über allfällig anders gelagerte Entscheidungsmöglichkeiten des Grenzbeamten an. Damit macht sie aber weder einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes noch einen Rechtsfehler geltend, sondern bekämpft lediglich unter Anstellen eigener, zum Teil aktenfremder Erwägungen unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Im Übrigen orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Vorbringen, die Feststellungen zur Vorsatzform der Wissentlichkeit bezögen sich nur auf die Stornierung der Zurückweisung, nicht aber darauf, "durch die Bekanntgabe eines neuen Sachverhaltes eine neue Entscheidung des Zeugen zu erwirken", nicht an den (konträren) Urteilsannahmen, wonach Tatsachen, die die Zurückweisung als zu Unrecht erfolgt darstellen, nicht gegeben waren (US 4) und vermisst damit die gebotene Ausrichtung an den Vorschriften der Prozessordnung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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