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13Os99/01•OGH 13Os99/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 20a Vr 6654/00-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Walter K***** wurde (unter der nicht zutreffend zusammenfassenden Bezeichnung als - das - Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 [zweiter und dritter Fall] und 15 StGB [vgl 13 Os 45/01 ua]) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (1), des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Satz StGB (2) und des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien - zu 1.) und 3.) unter Verwendung einer Waffe - mit Gewalt gegen eine Person anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (1 und 2) oder wegzunehmen versucht (3), und zwar
1. ) am 30. Juni 2000 Anneliese F***** eine Geldbörse samt ca 300 S, indem er ihr mit einem "harten Gegenstand" heftig auf den Kopf schlug, sodass sie zwei Rissquetschwunden erlitt;
2. ) am 19. Juli 2000 der gehbehinderten Johanna G***** Handtasche, Geldbörse, ein Handy, drei Schlüssel und ca 9.000 S, indem er ihr einen heftigen Stoß versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und sich einen Oberarmbruch, mithin eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzog;
3. ) am 21. August 2000 Georg R***** Handtasche und Schlüssel, indem er ihm heftig mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch R***** zwei Rissquetschwunden am Kopf erlitt.
Die aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dass ein Tatopfer, durch einen Schlag auf den Hinterkopf zu Sturz gebracht, einen dabei verwendeten harten Gegenstand nicht näher beschreiben kann, stimmt nicht bedenklich; ebensowenig wie dessen geringfügige Veränderung des Haarschnittes seit der Tat (zu 1; vgl Bd I, S 211, 268, 333).
Erhebliche Bedenken gegen das durch das Auffinden von Beutestücken in dessen Wohnung untermauerte Geständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung (Bd I, S 161; Bd II S 63) werden weder durch davon abweichende Spekulationen über den Tathergang noch dadurch geweckt, dass er erst nach dem Tod des Tatopfers ausgeforscht und diesem daher nicht gegenübergestellt werden konnte (zu 2; vgl Bd I, S 5 und 13).
Die zu 3 erhobene Tatsachenrüge stellt schließlich an Stelle eines Bezuges zu aktenkundigen Beweisergebnissen bloß Spekulationen an.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 344 dritter Satz, § 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 344 zweiter Satz, § 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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