OGH 13Os62/01

13Os62/01Obergericht22.08.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os62/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner W***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 8 Vr 1258/00-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Werner W***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG (1) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er von Sommer 1998 bis Ende November 1999 in Graz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

  1. in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt circa 2.500 Gramm Haschisch und Marihuana in zahlreichen Angriffen an Peter H***** gewinnbringend (ersichtlich gemeint: gewerbsmäßig, sh US 4, 12) verkaufte und

  2. mit Ausnahme der unter Punkt 1) genannten Mengen weiteres Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er unbekannte, jedoch geringe Mengen an Marihuana und Haschisch von bislang unbekannten Personen kaufte und erlangte und in der Folge teils alleine, teils gemeinsam mit Peter H***** konsumierte, wobei er das Suchtgift zur Verfügung stellte.

Dagegen richtet sich die auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des vom Angeklagten gestellten Beweisantrages, eine Bodenprobe auf seinem Grundstück in ***** zu ziehen zum Beweise dafür, dass keinerlei Stoffe vorgefunden werden, die "den Anhaltspunkt bestätigen könnten, dass dort am Anwesen beim Angeklagten Suchtgift angebaut worden wäre".

Abgesehen vom hiezu ohnedies erfolgten Freispruch und der Zielrichtung als Erkundungsbeweis ist das umfängliche Vorbringen der Beschwerde zu den über die Antragstellung hinausgehenden Beweiszwecken im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren herrschende Neuerungsverbot zur Gänze prozessual verspätet.

Die Mängelrüge (Z 5) erblickt eine Unvollständigkeit darin, dass das Erstgericht Angaben des Angeklagten über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über das Monatseinkommen des Zeugen Peter H***** unbeachtet gelassen hätte; die Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse hätte nämlich ergeben, dass keinerlei Grund für die Annahme besteht, dass der Angeklagte dem Zeugen H***** eine große Menge Suchtgift gewinnbringend verkauft hätte.

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Gründe ist eine detailliertere als die ohnedies vorgenommene (US 3, 10) Erörterung obiger Verfahrensergebnisse im Urteil zu Recht unterblieben, lässt doch - entgegen der Beschwerde - die Höhe des auf reelle Weise erzielten Einkommens von Suchtgiftdelinquenten keinen Schluss auf den Umfang deren Suchtgiftumsatzes und das Vorliegen eines Gewinnstrebens dabei zu.

Mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Karin G***** und deren persönliches Verhältnis zum Zeugen H***** haben sich die Tatrichter - unter Berücksichtigung diverser Auseinandersetzungen dieser Zeugen aus welchem Motiv auch immer - ohnedies ausführlich auseinandergesetzt (US 5 f, 11).

Einen inneren Widerspruch erblickt die Rüge mit der Feststellung der Veräußerung von zumindest 2,5 Kilogramm Haschisch und Marihuana an den Zeugen H*****, weil die Konstatierungen der durchschnittlich vierzehntägigen Suchtgiftlieferungen zum Preis von 8.000 bis 10.000 S, teils auch von 2.000 bis 3.000 S im Zeitraum Juli 1998 bis Ende November 1999 eine weitaus größere Menge veräußerten Suchtgiftes ergeben würde. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen für den Angeklagten von Nachteil und daher unzulässig ist, lässt es (trotz Erwähnung) unberücksichtigt, dass es sich bei der Menge von 2,5 Kilogramm Haschisch und Marihuana um die angelastete Mindestmenge handelt, sodass von einem Widerspruch keine Rede sein kann.

Auch die behauptete unzureichende Begründung liegt nicht vor. Die Tatrichter haben sich nämlich mit allen erheblichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und unter deren Gesamtbetrachtung Schlüsse gezogen, die hinreichend und logisch begründet sind. Dass allenfalls auch andere, dem Angeklagten genehmere Folgerungen ebenso denkbar gewesen wären, ist mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbar. Aus welchen Gründen und mit welchem Ziel übrigens bezweifelt wird, dass der Angeklagte von Unbekannten Suchtgift bezog (das er ja weitergab bzw selbst konsumierte), ist unerfindlich, und betrifft die Identität von Lieferanten auch keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Die Absicht auf Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle wurde ebenso ausreichend begründet (US 4, 12) wie die (teils in der Rechtsrüge) bemängelte Feststellung der (gewerbsmäßigen) Tatbegehung hinsichtlich (durch den Additionseffekt zustandegekommener) großer Suchtgiftmengen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert, dass die Tatrichter bei dem zum Additionseffekt festgestellten zumindest bedingten Tätervorsatz diesen nicht getrennt nach Wissens- und Willenskomponenten dargestellt hätten, sohin Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen würden. Die Rüge übersieht jedoch, dass das Erstgericht mit der weiteren Konstatierung der (absichtlichen) gewerbsmäßigen Tatbegehung in Ansehung einer großen Menge über die Erfordernisse des bloß bedingten Vorsatzes (der als "zumindest" vorliegend angenommen wurde) hinaus im Ergebnis sogar von einem höheren Grad des Vorsatzes hiefür ausgegangen sind. Somit entbehrt die Beschwerde einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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