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13Ns15/01•OGH 13Ns15/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, über Ablehnungsanträge des Michael Hans K***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz wird in Ansehung der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Michael Hans K***** zurückgewiesen, in Ansehung der Entscheidung über die Befangenheit des gesamten Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht abgewiesen.
Gründe:
Nachdem das Landesgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 7. Mai 2001, GZ BE 64/01-14, die bedingte Entlassung des Michael Hans K***** nach Vollzug von zwei Dritteln einer insgesamt zweijährigen Freiheitsstrafe abgelehnt und das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Strafgefangenen am 30.Mai 2001 keine Folge gegeben hatte (AZ 9 Bs 649/01), beantragte dieser am 19. Juni 2001 beim Erstgericht erneut seine bedingte Entlassung. Soweit das Oberlandesgericht Linz in Hinsicht auf dieses "Reststrafgesuches, mit welchen Antrag der Verurteilte Michael Hans K***** seine bedingte Entlassung aus ggstdl. Freiheitsstrafe beantragt hat", als befangen abgelehnt wird, ist das Gesuch nicht zulässig, weil eine Beschwerdeentscheidung über einen Beschluss des Vollzugsgerichtes gar nicht ansteht und dem abgelehnten Oberlandesgericht eine funktionelle Zuständigkeit in Hinsicht auf die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (jedenfalls derzeit noch) nicht zukommt. Wer aber keine gerichtlichen Handlungen vorzunehmen hat, kann als Richter nicht abgelehnt werden.
Als Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht verstanden (§ 74 Abs 2 zweiter Fall StPO), vermag das Gesuch keine konkreten Tatumstände darzutun, die Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes Linz hervorrufen könnten. Dass ein Gericht nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat, genügt nicht, dieses in weiteren Verfahren, an denen der Antragsteller beteiligt ist, als befangen anzusehen.
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