OGH 7Nd509/01

7Nd509/01Obergericht21.08.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Nd509/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Catherine S*****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen den Antragsgegner Josef S*****, unbekannten Aufenthalts, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den Antrag der Antragstellerin auf Delegation den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vorerst ohne Entscheidung über den Delegationsantrag zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit dem am 2. 7. 2001 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wird gleichzeitig unter anderem ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators und ein Antrag auf Delegation gemäß § 31 JN gestellt. Die ehemalige Ehewohnung habe sich im Haus *****, befunden. Der Beklagte sei als Koch auf dem Hochsee-Kreuzfahrtschiff "Dawn Princess" tätig und sei mit diesem "rund um den Globus" unterwegs. Diverse Versuche, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, seien erfolglos gewesen. Einziger Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sei die im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden gelegene Liegenschaft EZ *****, mit dem genannten Haus. Da die Klägerin mit gleichem Tag auch eine Unterhaltsklage gegen den Antragsgegner beim Bezirksgericht Gmunden eingebracht habe, sei es zweckmäßig, auch das Aufteilungsverfahren bei diesem Bezirksgericht zu führen, da in diesem Fall nur ein Prozesskurator zu bestellen sei. Ohne weitere Erhebungen zu treffen oder eine Äußerung abzugeben, legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Delegationsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt werden. Voraussetzung ist, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, dass das angerufene Gericht zuständig ist. Eine Delegationsentscheidung darf erst nach der Klärung eines (allfälligen) Zuständigkeitsstreits erfolgen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 2 mwN). Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegationsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat seine Zuständigkeit noch nicht geprüft. Der Antrag wurde auch noch nicht dem Antragsgegner oder dem zu bestellenden Abwesenheitskurator zur Äußerung zugestellt.Weiters steht nicht fest, ob der behauptete Delegationsgrund gegeben ist. Es ist zu erheben, ob das Unterhaltsverfahren beim Bezirksgericht Gmunden streitanhängig ist und über eine allfällige Unzuständigkeitseinrede rechtskräftig entschieden wurde. Erst nach Durchführung der genannten Erhebungen und Vorliegen der notwendigen Äußerungen des zuständigen Gerichtes und des Antragsgegners kann über den Delegationsantrag entschieden werden.

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