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5Nd507/01•OGH 5Nd507/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, , vertreten durch HV BUWOG Gem. Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete GmbH, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margit F, wegen ATS 15.200,73 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Villach das Bezirksgericht Fünfhaus bestimmt.
Begründung:
Die Delegierung erweist sich aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen, die auch die Klägerin als gegeben ansieht, als zweckmäßig.
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