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1Nd25/01•OGH 1Nd25/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 12 Nc 4/01d des Landesgerichts Salzburg anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Eva R*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden
Beschluss
gefasst:
Das Landesgericht Innsbruck wird zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin behauptete in ihrer Eingabe vom 19. 7. 2001 (ON 3), unter anderem durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zahlreicher Richter - darunter auch eines solchen des Oberlandesgerichts Linz - einen Schaden zwischen 400.000 und 2,4 Mio S erlitten zu haben.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt mit Verfügung vom 6. 8. 2001 zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung gilt § 9 Abs 4 AHG auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 3/01; 1 Nd 31/00 ua). Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand. Die Entscheidungskompetenz liegt beim Obersten Gerichtshof, weil die Antragstellerin den behaupteten Amtshaftungsanspruch auch auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Richters des Oberlandesgerichts Linz stützt. Somit ist die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Da die Antragstellerin nicht nur die Republik Österreich, sondern offenkundig auch eine Gemeinde als Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG in Anspruch nehmen will, wird erst nach einer allfälligen Bewilligung der Verfahrenshilfe beurteilbar sein, wie weit die aufgrund eines solchen Beschlusses eingebrachte(n) Amtshaftungsklage(n) gleichfalls eine Delegierung erforderlich machen wird (werden).
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