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11Os88/01•OGH 11Os88/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oswald R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 10. Mai 2001, GZ 13 Vr 453/99-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde Oswald R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 15. Juli bis Ende August 1998 in Vorchdorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte von vier namentlich angeführten Firmen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen verleitet, wodurch die Firmen insgesamt um einen Betrag von 591.530,25 S geschädigt wurden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) kann aus der Tatsache, dass das Erstgericht bei zwei weiteren Betrugsfakten zu einem Freispruch gelangt ist, kein Widerspruch in der Begründung abgeleitet werden, weil die Sachverhalte wegen abweichender Tatsachengrundlagen zutreffend anders rechtlich beurteilt wurden (vgl US 14).
Die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht leiteten die Tatrichter aus der Tatwiederholung in Verbindung mit den hohen Investitionen innerhalb kurzer Zeit logisch und empirisch einwandfrei ab (US 12).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei prozessordnungsgemäßer Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Beweisverfahren andere Ergebnisse insbesondere zur subjektiven Tatseite ableiten will als das Schöffengericht, stellt dies nur den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.
Die Ausführungen zu einem Deckungsfonds, der den Schädigungsvorsatz ausschließen soll, beruhen auf Spekulationen über den Ausgang des Versteigerungsverfahrens betreffend die Liegenschaft des Angeklagten und übergehen jene Konstatierungen, wonach Oswald R***** seine Vertragspartner nicht nur über seine Zahlungsfähigkeit (US 2 und 6) sondern auch über seinen mangelnden Zahlungswillen (US 2) getäuscht hat und die Verträge nicht zustandegekommen wären, hätten die Lieferanten im Zeitpunkt der Bestellung seine Vermögenslage gekannt. Zudem hat das Erstgericht den Wert der Liegenschaft ohnedies berücksichtigt (US 4, 7), kam jedoch trotzdem gestützt auf alle Ergebnisse des Beweisverfahrens mit logisch einwandfreier Argumentation zu dem Ergebnis, der Angeklagte hätte vorsätzlich gehandelt. Insoweit liegt somit auch kein formeller Begründungsmangel (Z 5) vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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