OGH 11Os76/01

11Os76/01Obergericht07.08.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os76/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R*****, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25. Jänner 2001, GZ 23 Vr 950/00-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter Franz R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Februar/März 1997 in Riezlern an seiner am 23. September 1987 geborenen Stieftochter Sudarat außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat, indem er mit einem Finger teilweise in ihre Scheide eindrang, einen nicht feststellbaren Gegenstand in ihre Scheide einführte und an ihr den Oralverkehr vollzog.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der in der Mängelrüge (Z 5) nur ganz allgemein erhobene Einwand der Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite lässt nicht erkennen, worin der behauptete, nur die sprachliche Unschärfe erfassende Nichtigkeitsgrund gelegen sein soll, und ist deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen.

Die das Fehlen von Konstatierungen zur inneren Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, welcher die vermissten Feststellungen, die sich zudem aus den eine bloße fahrlässige Begehungsweise ausschließenden Tathandlungen zwingend ergeben, ausdrücklich enthält (US 5, 6). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), welche ebenfalls die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unbeachtet lässt und damit die gesetzesgemäße Ausführung verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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