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13Os85/01•OGH 13Os85/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6. April 2001, GZ 63a Vr 2221/00-17, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Thomas B***** wurde (1) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und (2) des (mehrfach begangenen) Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - Beate P*****
2 a) am 4. November 1999 in Sitzenberg durch einen Schlag ins Gesicht am Körper verletzt, wodurch ein Teil ihres Schneidezahnes abbrach.
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft mit dem Einwand, die Feststellung, der Angeklagte habe "auf Grund des Widerstandes der früheren Lebensgefährtin die Erektion eingebüßt" (US 8), stehe mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Widerspruch bzw finde in denselben keine Deckung, lediglich aus den äußeren Tatumständen gezogene - mit den Grundsätzen logischen Denkens vereinbare und nachvollziehbare - Schlussfolgerungen des Erstgerichtes, somit im Kern unzulässig und damit unbeachtlich die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben im Übrigen ausführlich und denkmöglich begründet dargelegt, warum sie den Depositionen der Belastungszeugin P***** in Übereinstimmung mit den sonstigen Zeugenaussagen zum Umfeld, in dem sich die vorhergehende Beziehung der beiden abgespielt hat, entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, gefolgt sind. Insoferne die Beschwerde zum Vorfall vom 8. Juni 2000 (Faktum 1) das Fehlen von "präzisen diesbezüglichen Feststellungen" in der Begründung des angefochtenen Urteils bemängelt (inhaltlich Z 9 lit a) ist sie selbst nicht ausreichend substantiiert und in diesem Umfang nicht erwiderungsfähig.
Die Frage der Behandlung der beim Faktum 2a entstandenen Verletzung (Abbruch eines Teiles eines Schneidezahnes) betrifft keine entscheidende, das heißt für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Tatsache, sodass mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen ein Begründungsmangel nicht dargetan wird. Im Übrigen würde auch eine Unvollständigkeit der Erhebungen keinen Nichtigkeitsgrund nach Z 5 bilden, wollte sich die Partei auf dieser Grundlage die Nichtigkeitsbeschwerde sichern, so muss sie in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und, wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 geltend machen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 149).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) spricht unter weitgehender Wiederholung der in der Mängelrüge vorgebrachten Argumente, nämlich unter Bestreitung der Schlussfolgerung des Verlustes der Erektion auf Grund des Anschreiens sowie der Behauptung, die Bestätigung über den Behandlungsvorgang des Schneidezahnes stünde mit der Feststellung über dessen Abbrechen im Widerspruch einerseits, soweit es die Erektion betrifft, keine entscheidende Tatsache an und enthält andererseits einen ebenso unentscheidenden Hinweis, dass ein "ES (Einschleifen des natürlichen Gebisses) am 21" laut ärztlicher Bestätigung vom 2. Oktober 2000, der Feststellung des Abbruchs eines Teils des Schneidezahnes durch die Schlagführung am 4. November 1999 entgegenstünde. Unter Bezugnahme auf isoliert aus dem Gesamtkontext gelöste Teile des Verfahrens sowie unter Anstellen eigener spekulativer Erwägungen will die Tatsachenrüge der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen. Sie unternimmt damit wiederum nur einen (auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes) unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung und verkennt, dass sich zur erfolgreichen Erhebung auch der Tatsachenrüge diese auf entscheidungswesentliche Umstände beschränken muss. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und 9 lit b) geht weder mit dem Einwand, die Weigerung zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs sei nicht ernst zu nehmen gewesen, da vom Angeklagten als "Aufforderung, dass ihr das gefalle" verstanden, noch mit demjenigen, dass aus der Bemerkung "jetzt kann ich eh nicht mehr" kein Mangel an sexueller Erregung oder empfundener Ekel abgeleitet werden könne, von den - gegenteiligen - Urteilsfeststellungen US 8 und 9 aus und erweist sich damit mangels Festhaltens am Urteilssubstrat als nicht den Vorschriften der Prozessordnung entsprechend dargelegt. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Beschwerdeargumentation zur Vergleichbarkeit des (von ihr nicht urteilskonform) herangezogenen Tatgeschehens mit den wiedergegebenen Inhalten der vom Erstgericht zitierten Entscheidungen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mangels Anführung, welches andere Strafgesetz anstelle der Bestimmungen der §§ 15, 201 Abs 2 StGB anzuwenden gewesen wäre, ebenfalls die Ausrichtung am Prozessrecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO, vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) StPO zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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