OGH 3Ob236/00b

3Ob236/00bObergericht15.11.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob236/00b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Wolf Theiss Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen S 5,000.000 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2000, GZ 47 R 332/00x bis 334/00s-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 21. Februar 2000, GZ 12 E 517/00g-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Aufschiebungsbeschluss des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt; ein Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Der unrichtig als außerordentliche Revision bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.

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