OGH 14Os116/00

14Os116/00Obergericht14.11.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os116/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert N***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Juni 2000, GZ 61d Vr 373/00-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert N***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (1) und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24. Feber 2000

  1. in Langenzersdorf fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 1.112,16 S nämlich einen Sony-Discman, zwei Herren-Slips und zwei Stück Adapterstecker, Gewahrsamsträgern der Firma M***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er bei Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er mit seinem PKW im Rückwärtsgang mit geöffneter Fahrertür wegfuhr, wodurch der Kaufhausdetektiv Mahish S***** von der Tür getroffen wurde und dadurch eine Prellung der linken Hüfte und des linken Kniegelenkes erlitt, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;

  2. in Wien Beamte der Bundesgendarmerie bzw Bundespolizei durch die sinngemäße gefährliche Drohung, er werde notfalls sein Eigentum bzw sein Hausrecht mit Gewalt verteidigen, und mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung einer Hausdurchsuchung und seiner vorläufigen Verwahrung, zu hindern versucht, indem er insbesondere in Richtung Revierinspektor Christian B***** und Revierinspektor Siegfried S*****, die eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung bzw die vorläufige Verwahrung des Robert N***** vornehmen wollten, mit Händen und Füßen schlug.

Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) bezüglich der Feststellungen zum Schuldspruch 1 (räuberischer Diebstahl) eine mangelhafte Urteilsbegründung geltend. Denn die Tatrichter stützten ihre diesbezüglichen Feststellungen formal einwandfrei auf die Angaben des Kaufhausdetektivs Mahish S***** (US 9), der über seine Beobachtungen berichtet hatte, wonach der Angeklagte die aus dem Regal genommenen Adapterstecker eine Zeitlang, und zwar bis zu einem von der Videoüberwachung nicht erfassten kurzen Bereich, in welchem die Stecker bei anschließender Nachschau nicht gefunden werden konnten, in der Hand trug, ferner den Discman und die Herren-Slips in den Einkaufswagen legte, sich später an seiner Jacke manipulierend über diesen beugte und schließlich unter Zurücklassung des Einkaufswagens, in dem sich bei anschließender Nachschau nur die leere Discman-Verpackung aber weder deren Inhalt noch die Adapterstecker oder Herren-Slips befanden, das Geschäftslokal verließ (US 9).

Die behauptete Unvollständigkeit, weil sich die Tatrichter mit dem Umstand nicht auseinandergesetzt hätten, dass trotz Durchsuchung des Fahrzeuges und der Wohnung des Angeklagten durch die Polizei die Waren nicht sichergestellt werden konnten, liegt angesichts der diesbezüglich ausreichenden Urteilsausführungen (US 11), denen zu Folge das Erstgericht angesichts des Umstandes, dass die gestohlenen Waren beim Angeklagten nicht gefunden werden konnten zu der Annahme gelangte, dass er sich - mit der Kontrolle durch Gendarmerie oder Polizei rechnend - so schnell wie möglich "auf dem Heimweg - auf welche Weise auch immer - des Diebsgutes entledigte", ebenfalls nicht vor.

In den Ausführungen seiner Mängelrüge zum Schuldspruch 2 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) legt der Beschwerdeführer von ihm selbst bereits gezogene Schlussfolgerungen aus den Beweisergebnissen als von den Tatrichtern unerörtert geblieben dar und macht keine formellen Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen konkret geltend, sondern bekämpft der Sache nach erneut lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der in Ansehung beider Schuldsprüche erhobenen Tatsachenrüge, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen (Z 5a).

In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Beschwerdeführer die Feststellung einzelner bloß die Beweiswürdigung betreffender Umstände, (Motivation des Angeklagten, Vorhandensein einer aktivierten Alarmanlage in der Wohnung des Angeklagten), ohne den für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendigen Bezug zum anzuwendenden Strafgesetz herzustellen und verfehlt dem zu Folge die gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.

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