OGH 15Os145/00

15Os145/00Obergericht09.11.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os145/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 2000, GZ 2 b Vr 5005/00-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (1.) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er im Mai 2000 in Wien

1. der Elisabeth K***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Einbruch zehn Flaschen Wein im Wert von rund 500 S weggenommen;

2. fremde Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert verunstaltet und beschädigt, indem er im Gartenhaus der Elisabeth K***** wiederholt seine Notdurft verrichtete, Einrichtungsgegenstände mit Wachs übergoss, Zigaretten auf einer Couch und Teppichen ausdrückte sowie einen Fotoapparat zerlegte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich eine Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld des Angeklagten.

Die Schuldberufung war sofort zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.

Die "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO und ist daher in diesem Umfang als zulässige Nichtigkeitsbeschwerde anzusehen. Sie ist jedoch unbegründet.

Entgegen dieser Mängelrüge liegt eine Aktenwidrigeit nicht vor. Wie die Beschwerde selbst zugesteht, haben die Tatrichter die wechselnde Verantwortung des Angeklagten, wie er in das Haus gekommen ist, richtig und aktengetreu angeführt, sie jedoch deswegen als unglaubwürdig bezeichnet (US 6). Dieser den Denkgesetzen entsprechende Schluss stellt aber einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar, welche einer Anfechtung unter diesem Nichtigkeitsgrund entzogen ist.

Da somit ein formeller Begründungsmangel nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dasss zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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