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12Os113/00•OGH 12Os113/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2000, GZ 8 a Vr 10.941/98-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein und des Verteidigers Dr. Kahlig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried H***** von der Anklage wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Ihm lag zur Last, am 15. Mai 1995 in Wien als Mittäter mit dem gesondert verfolgten Josef S***** (alias Joszef K*****) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bert van B***** als Verfügungsberechtigten der belgischen Firma R***** International durch die Vorspiegelung, zur Lieferung einer LKW-Ladung Deodorants der Marke "Rexona" willens zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Veranlassung der Überweisung des hiefür vereinbarten Kaufpreises von 74.657 US-Dollar, sohin zu einer Handlung verleitet zu haben, die das angeführte Unternehmen in seinem Vermögen um mehr als 500.000 S schädigte.
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen übernahm Gottfried H***** im Frühjahr 1995 über Ersuchen des ihm aus seiner Tätigkeit für das ungarische Handelsunternehmen "D***** Trading Ltd" bekannten Josef S***** die Verkaufsvermittlung einer großen Menge Kosmetikartikel der Marke Unilever gegen Provision in der Höhe von 10 % des Kaufpreises. Der Angeklagte wusste, dass sein Auftraggeber Josef S***** unter dem Aliasnamen Joszef K***** als Geschäftsführer der Firma L***** GmbH mit Sitz in Wien auftrat. Er gewann den Verantwortlichen der in Antwerpen ansässigen Firma R***** International, Bert van B*****, als präsumptiven Abnehmer für eine LKW-Ladung Deodorants der Marke "Rexona" zum Preis von 74.657 US-Dollar aus dem Budapester Lager der Firma Unilever. Zur - so das angefochtene Urteil - Erzielung einer höheren "Endverbraucherspanne" vereinbarte er mit Bert van B*****, die tatsächlich für den belgischen Zielort vorgesehene Ware formell an die rumänische Firma H***** Investment unter Zwischenschaltung der L***** GmbH als Verrechnungsstelle zu fakturieren und den Kaufpreis im Voraus zu kassieren. Der Angeklagte übermittelte deshalb eine auf diese Wiener Firma lautende "Proformarechnung" mit Ausstellungsort Budapest an die Firma H***** Investment unter Namhaftmachung eines scheinbaren Geschäftskontos bei der BAWAG in Wien, auf welches Bert van B***** schließlich vor Erhalt der Ware die Einzahlung der Kaufssumme im Gegenwert von 747.211,10 S im Wege der H***** Investment veranlasste. Kurz nach der Gutschrift auf dem BAWAG-Konto wurde der gesamte Betrag von dem allein zeichnungsberechtigten Joszef K***** behoben und zweckwidrig verwendet. Mangels Weiterleitung der Gelder an die Firma Unilever unterblieb die zugesagte Warenlieferung.
Das Erstgericht ging davon aus, dass der gesondert verfolgte Josef S***** (alias Joszef K*****), dessen Aufenthalt bisher nicht ausgeforscht wurde, den Betrug an Bert van B***** allein zu verantworten habe und dem Angeklagten eine strafrechtlich relevante Mitwirkung am Tatgeschehen nicht nachgewiesen werden könne.
Dabei folgte es in allen Details der "im Zweifel" für nicht widerlegbar erachteten Verantwortung des Gottfried H*****. Dieser hatte behauptet, von Josef S***** ungeachtet der von ihm durchaus erwogenen Möglichkeit, dass sich dieser unredlicher Geschäftspraktiken bedient, bloß als vorsatzlos handelndes Werkzeug benützt und hiebei zufolge angeblicher Nichtzahlung der zugesagten Provision selbst Opfer seines Auftraggebers geworden zu sein. Vor allem der Umstand, dass die Verrechnung über ein Konto im EU-Raum von Bert van B***** selbst verlangt worden sei, der Angeklagte überdies die "doppelte Namensführung" des behaupteten Initiators dieses Geschäftsfalls aufgedeckt und sich um Schadensgutmachung bemüht habe, stehe der Annahme eines dolosen Verhaltens entgegen (US 4 f).
In ihrer dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zu Recht entscheidende Begründungsfehler dieses Freispruchs auf.
Der Sache läuft die Begründung nämlich auf eine unkritische Übernahme der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hinaus, indem das Schöffengericht alle weiteren Verfahrensergebnisse, allen voran die Aussage des Zeugen Bert van B*****, nur so weit erörterte, als sie nach seiner Beurteilung - angesichts seiner verkürzenden Sicht und der nach der Aktenlage ungeklärten Identität des angeblichen Josef S***** allerdings mit einer der Lebenserfahrung widersprechenden Argumentation - die vom Angeklagten aufgestellte zentrale Behauptung, selbst Opfer eines Betruges geworden zu sein, stützten, während es massiv dagegen sprechende und durch Urkunden untermauerte Depositionen des betreffenden Zeugen entweder mit Stillschweigen überging oder - dieser gesetzlich verpönten Vorgangsweise (Z 5) gleichwertig - ohne Angabe von Gründen als irrelevant bezeichnete.
Dabei hätte die Gesamtheit der hier vorliegenden Beweisergebnisse als die für den Umfang mängelfreier Begründung entscheidende Determinante im konkreten Fall eine besonders ausführliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerde relevierten Aussagen und Urkunden erfordert, weil diese nicht nur isoliert, sondern noch vielmehr bei Bedachtnahme auf weitere Verfahrensmodalitäten für einen vorbedachten und nach Art eines erfahrenen Wirtschaftskriminellen ausgeführten Betrug des Angeklagten sprechen.
Zu dem solcherart für eine einwandfreie Begründung der kritisierten subjektiven Urteilsannahmen nicht vernachlässigbaren Hintergrund zählt zunächst das Vorleben des Angeklagten, welches mit dem schlichten Hinweis auf eine "Trübung durch Vorverurteilungen" im Urteil nicht ausreichend beschrieben ist. Der Inhalt der angeschlossenen Vorstrafakten AZ 12 E Vr 12.316/86, 8 C Vr 11.359/95 und 8 C Vr 5513/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zeigt vielmehr, dass die gegen den Angeklagten ergangenen Schuldsprüche gleichfalls jeweils Vermögensdelikte im Konnex mit betrügerisch herausgelockten oder missbräuchlich einbehaltenen Geldbeträgen aus international vernetzt angelegten Exportgeschäften unter im Wesentlichen, vor allem durch die Ausbedingung einer Vorauszahlung (AZ 8 C Vr 11.359/95), gleichgelagerten Modalitäten wie im konkreten Fall zum Inhalt hatten, und zwar auch, was die Beschwichtigungsstrategie des Angeklagten gegenüber den Geschädigten nach Vollendung der Betrugstaten betrifft. Dass schon diese Spezifika in Verbindung mit den aktenkundig häufig wechselnden Beteiligungen des Angeklagten an verschiedenen - teils illiquid gewordenen - Handelsfirmen im Inland und Ausland mit Ausrichtung nach Osteuropa, sowie der oftmaligen Verlegung seines Wohnsitzes ohne Information der geschädigten Vertragspartner eine dem Angeklagten vom Erstgericht attestierte "lautere Einstellung im konkreten Geschäftsfall" (US 4) ernsthaft in Frage stellen und demnach im Rahmen einer kritischen Gesamtschau nicht übergangen werden dürfen, versteht sich von selbst. Dies gilt umso mehr bei Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen Alexander Z***** in dem wegen des hier relevanten Sachverhaltes anhängig gemachten Zivilrechtsstreit (63 ff = Blg 13 zu ON 50), weil auch darin eine auffallend ähnliche Vorgangsweise des Angeklagten im Rahmen von - gleichfalls über die Firma L***** GmbH - abgeschlossenen Lieferverträgen unter Einbehaltung einer Vorauszahlung behauptet werden.
Dazu kommt, dass die Angaben von Bert van B***** massiv gegen die vom Angeklagten behauptete bloße Vermittlerrolle sprechen. Dieser Zeuge hatte nämlich immer klar und deutlich behauptet, sein Geschäftspartner sei allein der Angeklagte und die von ihm geführte ungarische Firma D***** gewesen. Nur er habe auch eine - im normalen Geschäftsleben im Übrigen außergewöhnliche und demnach von vornherein hier zu hinterfragende - Vorauszahlung verlangt, während er mit der Firma L***** kein wie immer geartetes Handelsgeschäft abgeschlossen habe (69, 411, 413, 415). Genau in diese Richtung weist auch das von der Beschwerde zutreffend als erörterungsbedürftig gerügte Schreiben des Angeklagten vom 14. Dezember 1995 (Beilage 14 zu ON 50), in welchem er selbst - im Einklang mit dem Zeugen DI Dietmar L*****, 380 ff - ausdrücklich und unmissverständlich zugestand, dass die Firma L***** mit dem konkreten Geschäft nichts zu tun hat, sondern deren Geschäftsführer "K*****" ihm nur "freundlicherweise sein Konto in Österreich zur Verfügung gestellt hat, weshalb er und die Firma D***** alleine für den Außenstand verantwortlich sind und ihn abdecken werden".
Damit hat der Angeklagte eine schriftliche Erklärung abgeben, die in diametralem Gegensatz zu seiner Verantwortung steht. Sie erforderte daher eine kritische Überprüfung anhand der aufgezeigten Verfahrensergebnisse sowie der von der Beschwerde ebenfalls zu Recht als übergangen relevierten persönlichen Zusagen des Angeklagten auf Rücküberweisung des erhaltenen Kaufpreises (Beilage 4 zu ON 50) und seinen - im Urteil nur isoliert (US 5) und solcherart mangelhaft beurteilten - sonstigen aktenkundigen, mit jenen der Vorstrafakten weitgehend identen Aktivitäten zur Verhinderung einer sofortigen Anzeigeerstattung (Hinhaltetaktik bei Zusage der nachträglichen Schadloshaltung des Bert van B*****, teils unter unrichtiger und durch Verwendung manipulierter Schriftstücke unterstützten Behauptung eines bereits in die Wege geleiteten Warentransports (425 ff; Beilage 2 ff zu ON 27; Beilage 1 ff zu ON 50).
Da unter weiterer Bedachtnahme auf die divergierende Verantwortungslinie des Gottfried H*****, der den vom Erstgericht als Alleintäter angesehenen Joszef K***** zunächst als bloßen "Strohmann" ohne jeglichen eigenen Wirkungsbereich in der Firma L***** GmbH bezeichnet hatte (S 81 der ON 3), bei einer für eine mängelfreie Begründung unerlässlichen Orientierung an sämtlichen Verfahrensumständen eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar ist, war das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zu kassieren und eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.
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