AUSL EGMR Bsw35532/97 (Bsw34044/96, Bsw37201/97, Bsw44801/98)

Bsw35532/97 (Bsw34044/96, Bsw37201/97, Bsw44801/98)Übriges Gericht08.11.2000

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw35532/97 (Bsw34044/96, Bsw37201/97, Bsw44801/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesachen Kessler gegen Deutschland, Streletz gegen Deutschland, K.-H.W. gegen Deutschland und Krenz gegen Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 8.11.2000, Bsw. 35532/97, Bsw. 34044/96, Bsw. 37201/97 und Bsw. 44801/98.

Spruch

Art. 7 EMRK - Strafrechtliche Verurteilung wegen der Tötung von Republikflüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Drei der Bf. waren hohe Amtsträger der ehemaligen DDR: Fritz Streletz war stellvertretender Verteidigungsminister, Heinz Kessler Verteidigungsminister und Egon Krenz Staatsratsvorsitzender. K.-H. W. war als Soldat der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten stationiert. Die Bf. Streletz, Kessler und Krenz sind nach der Wiedervereinigung von den deutschen Gerichten zu Freiheitsstrafen von je fünfeinhalb, siebeneinhalb und sechseinhalb Jahren wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden. Wegen ihrer Mitwirkung an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrates oder des Politbüros über die Gestaltung des Grenzregimes der ehemaligen DDR wurden sie für den Tod mehrerer Personen verantwortlich gemacht, die zwischen 1971 und 1989 versucht hatten, die ehemalige DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen. Der Bf. K.-H. W. ist nach der Wiedervereinigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Totschlags verurteilt worden, weil er wegen Schusswaffengebrauchs für den Tod einer Person verantwortlich angesehen wurde, die 1972 versucht hatte, die ehemalige DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen. Die Verurteilungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt und vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform befunden worden.

Rechtsausführungen:

Drei der Bf. waren hohe Amtsträger der ehemaligen DDR: Fritz Streletz war stellvertretender Verteidigungsminister, Heinz Kessler Verteidigungsminister und Egon Krenz Staatsratsvorsitzender. K.-H. W. war als Soldat der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten stationiert. Die Bf. Streletz, Kessler und Krenz sind nach der Wiedervereinigung von den deutschen Gerichten zu Freiheitsstrafen von je fünfeinhalb, siebeneinhalb und sechseinhalb Jahren wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden. Wegen ihrer Mitwirkung an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrates oder des Politbüros über die Gestaltung des Grenzregimes der ehemaligen DDR wurden sie für den Tod mehrerer Personen verantwortlich gemacht, die zwischen 1971 und 1989 versucht hatten, die ehemalige DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen. Der Bf. K.-H. W. ist nach der Wiedervereinigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Totschlags verurteilt worden, weil er wegen Schusswaffengebrauchs für den Tod einer Person verantwortlich angesehen wurde, die 1972 versucht hatte, die ehemalige DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen. Die Verurteilungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt und vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform befunden worden.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 8.11.2000, Bsw. 35532/97, Bsw. 34044/96, Bsw.37201/97 und Bsw. 44801/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 215) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidungen im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/00_6/Kessler.pdf www.menschenrechte.ac.at/orig/00_6/Streletz.pdf www.menschenrechte.ac.at/orig/00_6/K.H.W..pdf www.menschenrechte.ac.at/orig/00_6/Krenz.pdf

Die Originale der Zulässigkeitsentscheidungen sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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