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2Ob275/00f•OGH 2Ob275/00f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, und 2.) ***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 524.897,-- sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2000, GZ 14 R 54/00i-25, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Entscheidung 6 Ob 143/98t ist vereinzelt geblieben, sie wurde bereits mehrfach abgelehnt (5 Ob 50/99k und 2 Ob 338/99s). Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung (RIS-RS30213 zuletzt 2 Ob 38/00p), dass zunächst der konkrete tatsächliche Entgang an Leistungen zu ermitteln und dann festzustellen ist, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.
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