OGH 11Os125/00

11Os125/00Obergericht24.10.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os125/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 Vr 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2000, AZ 11 Os 85/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Ernst J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. Juni 2000, AZ 6 Bs 249/00 als unzulässig zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten erweist sich mangels Anfechtbarkeit oberstgerichtlicher Entscheidungen gleichfalls als unzulässig, weshalb sie ohne Erörterung der Beschwerdeargumentation sofort zurückzuweisen war.

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