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5Ob271/00i•OGH 5Ob271/00i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Mag. Hans Jörg E*****, 2. Rita E*****, beide vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Eintragungen in der EZ 688 Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18. August 2000, AZ 53 R 56/00z, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Telfs vom 17. Juli 2000, TZ 1804/00-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Antragsteller begehrten, aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom 7. 4. 2000, einer Zusatzvereinbarung vom 10. 5. 2000 und der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. 5. 2000, in der EZ 688 Grundbuch ***** ob dem 38/691 Anteil des Peter G*****, ***** samt dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an der Garage top 7 die Einverleibung der Dienstbarkeit der Fruchtnießung an der südlichen Hälfte der Garage zugunsten der herrschenden Liegenschaft EZ 1417 Grundbuch ***** zu bewilligen. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Dies unter dem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht den Betrag von S 260.000, der Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG unzulässig.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Antragsteller, worin der Antrag gestellt wird, das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und ausdrücklich an das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt.
Da bisher keine Vorlage an das Rekursgericht erfolgte und kein Beschluss im Sinn des § 14a Abs 3 AußStrG gefasst wurde, entbehrt die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" an den Obersten Gerichtshof jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage.
Das Erstgericht wird daher den "außerordentlichen Revisionsrekurs" verbunden mit dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs dem Rekursgericht zur Entscheidung über letzteren vorzulegen haben.
Erst danach lässt sich beurteilen, ob überhaupt eine Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof stattzufinden hat.
Eine unmittelbar Vorlage vor Fassung eines Zulässigkeitsausspruchs kommt jedoch nicht in Betracht.
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