OGH 5Ob262/00s

5Ob262/00sObergericht24.10.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob262/00s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Sonja R*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in 1080 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2000, GZ 41 R 155/00y-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der einschlägigen Judikatur (5 Ob 110/89 = WoBl 1990, 100/60 = MietSlg 41.273; vgl zu den Auswirkungen einer Auswechslung des Mietgegenstandes auf den

zulässigen Hauptmietzins auch 5 Ob 9/90 = WoBl 1992, 16/11; 5 Ob

2055/96h = immolex 1997, 7/4 = WoBl 1998, 142/95; 5 Ob 26/98d ua).

Jene Rechtsprechung, wonach es für die Feststellung der Urkategorie der Mietwohnung und des demnach zulässigen Hauptmietzinses auf den bei Abschluss der Mietzinsvereinbarung bestehenden oder vom Vermieter vereinbarungsgemäß herzustellenden Zustand ankommt (MietSlg 36.334; MietSlg 37.334; MietSlg 39/13 uva), hatte nicht vergleichbare Fälle zum Gegenstand. Selbst wenn man für das neu in den Wohnungsverband einbezogene Objekt top 10 nur den Kategorie-D-Zins ansetzen würde, ergäbe sich nach der Aktenlage keine Überschreitung des zulässigen Mietzinses, weil die Antragsgegnerin für die aus top 9 und top 12 geschaffene Wohnung den Richtwertmietzins hätte verlangen können und sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, der von der Antragstellerin angepeilte Mischbetrag liege unter dem für das gesamte Mietobjekt vereinbarten Kategorie-B-Zins.

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