OGH 15Os143/00 (15Os144/00)

15Os143/00 (15Os144/00)Obergericht19.10.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os143/00 (15Os144/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schwahofer als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ9aVr6108/00, Hv9103/00 anhängigen Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1, 130StGB über die Grundrechtsbeschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.August2000,AZ18BS232/00 (=ON81), und vom18.September2000, AZ18BS257/00 (=ON99), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Rainer K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Gemäß §8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von je8.000S zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Begründung

Gründe:

Über Rainer K***** wurde am 31.Jänner2000 im Verfahren AZ25dVr10821/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Journalrichter die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des §180 Abs1 Z1 undZ3 litb und c StPO rechtskräftig verhängt, nachdem er sein vor der Sicherheitsbehörde abgelegtes Geständnis über achtzehn in Wiener Kindergärten verübte Einbruchsdiebstähle (S459 bis493/I) als richtig bekräftigt und zu seiner Beschuldigtenverantwortung erhoben hatte (S17 iVmON16/II). Bei einer ergänzenden Vernehmung am 1.März2000 durch die Untersuchungsrichterin wiederholte er dieses Geständnis, bestritt aber den Vorwurf, noch andere Einbruchsdiebstähle begangen zu haben (S19f/II). Den Beschluss auf Fortsetzung der Haft bis 13.März2000 nahm er in der Haftverhandlung ebenfalls beschwerdelos zur Kenntnis (ON22, 23). Am 17.Februar2000 wurde die Voruntersuchung gemäß §112 StPO geschlossen (S3w/I).

Am1.März 2000 langte beim Erstgericht die (achtzehn Einbruchsdiebstähle inkriminierende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ein (S3v/I und ON32/II), gegen welche die gemäß §41 Abs2 StPO beigegebene Verteidigerin am 14.März2000 Einspruch erhob (ON38). Tags zuvor hatte die Untersuchungsrichterin (nach Durchführung einer Haftverhandlung) die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 13.Mai2000 rechtskräftig beschlossen (ON35, 36). In der Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes vom 28.März2000 (ON42) wurden acht Anklagefakten gemäß §213Abs1 Z3 StPO eingestellt, hinsichtlich vier weiterer Anklagepunkte erfolgte die vorläufige Zurückweisung der Anklageschrift gemäß §211Abs1 StPO, weil der Beschuldigte mit diesen Vorwürfen bisher nie konfrontiert worden war, und bezüglich der (vom Geständnis umfassten) Anklagepunkte 10., 11., 12., 16., 17. und 18. wurde der Anklage Folge gegeben. Gleichzeitig verlängerte das Beschwerdegericht die Haftfrist bis 28.Mai2000 und wies auf die Möglichkeit der Einbringung einer Nachtragsanklage zu den Fakten der vorläufigen Anklagezurückweisung hin. Dessen ungeachtet beantragte die Staatsanwaltschaft am 6.April2000 nach Einsicht in die Einspruchsentscheidung nur die ergänzende verantwortliche Abhörung des Rainer K***** zu drei (mangelhaft aufgeklärten) Anklagevorwürfen und die Beischaffung mehrerer Anzeigen gegen unbekannte Täter.

Nachdem die Untersuchungsrichterin die beantragte Anzeigenbeischaffung am 10.April2000 verfügt hatte, legte sie den Akt vorerst auf Kalender 30.4.und verlängerte ihn später auf 10.5. (S3 a2 und 3b2/1). Inzwischen erfolgte u.a.am26.April2000 die ergänzende Vernehmung des Angeklagten (S21 bis 25/1), bei der er neuerlich auf sein Geständnis zu den rechtswirksamen Anklagepunkten hinwies, der Auftrag zur Erstellung eines DNAGutachtens (im Zusammenhang mit Nachtragsfakten Nr.19 bis Nr.28, ON41/II undS3 b2/1), welches bereits am 15.Mai2000 beim Erstgericht einlangte (ON47), und am 9.Mai die Anordnung einer Haftverhandlung für den29.Mai 2000(S3 c2/I). In dieser wurde (mit bloß kursorischer Begründung) die Fortsetzung der Haft bis 29.Juli2000 (2Tage vor Ablauf der Sechsmonatefrist des §194 Abs3 StPO) beschlossen (ON52, 53), wogegen der Angeklagte eine schriftliche Beschwerde ausführte (ON62). Dieser gab der Gerichtshof zweiter Instanz mit Beschluss vom 29.Juni2000 nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen bis 29.August2000 (also über die Sechsmonatefrist des§194Abs3 StPO hinaus) an, ohne die Unzuständigkeit der Untersuchungsrichterin zu beanstanden, oder zum Vorliegender im §194Abs3 StPO normierten Voraussetzungen Stellung zu nehmen und auf eine (längst fällige) Ausscheidung gemäß§57Abs1 StPO zu dringen (ON66).

Zwischenzeitig wurde am 31.Mai2000 eine Aktenkopie gemäß§112 StPO an die Staatsanwaltschaft übermittelt, welche neuerlich die Ergänzung der Voruntersuchung durch Beischaffung von fehlenden Bezugsanzeigen und verantwortliche Abhörung des Angeklagten hiezu beantragte(S3g2/I), was nach der vorliegenden Aktenlage bisher jedoch unterblieben ist. Nach Anordnung der Aktenbeischaffung setzte die Richterin am 7.Juni2000 den Kalender mit 30.6. fest, verlängerte diesen am 26.Juni auf 20.7.und verkürzte ihn am 6.Juli2000 auf 15.7., ohne während dieser Zeit relevante Verfahrensschritte durchgeführt zu haben (S3i2 bis 3j2/I). Am 12.Juli2000 wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass die beizuschaffenden Bezugsanzeigen beim Bezirkspolizeikommissariat Favoriten in Bearbeitung seien und ein Ende der Ermittlungen nicht absehbarwäre (S3 j2 bis 3k2/I). Am selben Tag ordnete die Untersuchungsrichteringemäß §112 StPO die Aktenübermittlung an die Anklagebehörde unter Hinweis auf den Aktenvermerk und mit dem Bemerken an, "da die Haft bereits fast 6Monate dauert kann nicht länger darauf gewartet werden, allenfalls Faktenausscheidung" (S3 k2/I). Nach Rücklangen des Aktes am 19.Juli2000 wurde dem Antrag des öffentlichen Anklägers "auf Ausscheidung des Verfahrens gegen Rainer K***** im Umfang der im Akt erliegenden rechtskräftigen Anklageschrift gem. §57 StPO" in der Zeit vom 21.bis26.Juli 2000 entsprochen (S3l2 bis3m2/I).

Da aber inzwischen ein weiterer Antrag des Angeklagten auf "Enthaftung gem. §194Abs2 StPO" eingelangt war (ON71), beraumte die Untersuchungsrichterin nach eingeholter Stellungnahme des Staatsanwaltes eine Haftverhandlung für 4. August2000an (S3o2 verso bis 3p2/I). Obwohl die Verteidigerin nachdrücklich auf den Ablauf der Sechsmonatefrist des§194Abs3 StPO und das Fehlen der Voraussetzungendes§194Abs3 StPO hinwies (ON72), wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis 4.Oktober2000 beschlossen, ohne auf die erhobenen Einwände der Verteidigung sachbezogen zu erwidern (ON73).

Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde, in der abermals die gesetzwidrige Überschreitung der sechsMonateFrist kritisiert wurde (ON75), hob das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 28.August2000,AZ18BS232/00 (=ON81), den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug der Untersuchungsrichterin die sofortige Vorlage des Aktes an den Vorsitzenden des Schöffensenates zur Entscheidung über die Haft auf. Zum zentralen Beschwerdevorwurf (Überschreitung der Sechsmonatefristdes §194Abs3 StPO) bezog es nicht Stellung.

Am28.August 2000 wurden die Akten dem Vorsitzenden gemäß §210 StPOvorgelegt (S3r2/I), der in der Haftverhandlungam29.August 2000 beschloss, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtund Tatbegehungsgefahr bis 29.Oktober2000 fortzusetzen (ON85). Darin vertritt er die Ansicht, dass angesichts des dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechens die Haft bis zu einem Jahr dauern darf und auch die Voraussetzungen des§194Abs3 StPO gegeben sind, weil der Inhalt der vorliegenden Akten tatsächlich einen besonderen Umfang mit den daraus ersichtlichen Schwierigkeiten der Untersuchung aufweist.

Die dagegen erhobene Beschwerde bestreitet abermals schwerpunktmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungdes §194Abs3 StPO (ON88).

Mit Beschluss vom18.September2000, AZ18BS257/00 (=ON99), gab der Gerichtshof zweiter Instanz dieser Beschwerde nicht Folge, setzte das Ende der Haftfrist mit 18.November2000 fest und führte aus, dass die Faktenvielzahl und die erforderliche Einholung von DNAGutachten in zahlreichen Anzeigen gegen unbekannte Täter jene erheblichen Schwierigkeiten darstellten, die eine Überschreitungder im§194Abs3 StPO genannten Sechsmonatefrist jedenfalls zulässig erscheinen lassen. Weitere Verfahrensverzögerungen seien nicht zu erwarten, weil die Hauptverhandlung über die am 21.Juli2000 ausgeschiedenen rechtskräftigen Anklagefakten bereitsfür4.Oktober 2000 anberaumt sei. Im Übrigen bestehe bis zum Ablauf der normierten Haftobergrenze in der Dauer eines Jahres noch ein erheblicher Spielraum.

Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes,AZ18BS 232/00(=ON81), und 18 BS 257/00(=ON99), erhob der Angeklagte jeweils fristgerecht getrennte Grundrechtsbeschwerden (ON 94 und 102), denen schon in Bezug auf den (vorweg zu prüfenden) Einwand, wonach die Bedingungen des §194Abs2 und 3 StPO vorliegend nicht gegeben seien, Berechtigung zukommt.

Zufolge derin§194 Abs1undAbs2 StPO normiertennur unter bestimmten Voraussetzungen erstreckbarenHöchstfristen ist der Beschuldigteauf den konkreten Fall bezogenjedenfalls zu enthaften, wenn er schon mehr als sechs Monate, handelt es sichwie hierum ein Verbrechen, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlungbegonnenhat(Abs2). Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbarist(Abs3). Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf aber auch bei Verbrechen nur unter den vorgenanntenBedingungendesAbs3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz3 zu §394; AB15, abgedruckt in Pleischl/Soyer StPOS 149).

Die (das wirkliche Verfahrensgeschehen nur unzureichend berücksichtigende) Meinung des Vorsitzenden (ON85) und jene des Oberlandesgerichtes (ON99), die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die sechsMonateFrist hinaus sei wegen besonderer bzw erheblicher Schwierigkeiten und wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung gerechtfertigt, vermag der Oberste Gerichtshof angesichts des an Hand der Aktenlage dargestellten Verfahrensganges nicht zu teilen. Bewirkte doch schon die erste, der Sachlage nicht Rechnung tragende Verfügung der Untersuchungsrichterin nach Rücklangen der Akten von der Staatsanwaltschaft AnfangApril2000(vgl. S3a2/I) einefallbezogenunvertretbare Verlängerung der Untersuchungshaft zunächst bis 21. Juli2000 (vgl. S3l2bis 3m2/I). Anstatt nämlich einerseitsin Befolgung des für Haftsachen ausdrücklich statuierten Beschleunigungsgebotesnach §193Abs1(vgl.auch§57Abs1 letzter Halbsatz) StPOdas Verfahren betreffend den rechtswirksamen Teil der Anklageschrift sogleich von Amtswegengemäß§57Abs1 StPO auszuscheiden und das ausgeschiedene Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, hierüber die Hauptverhandlung sofort oder zumindest noch vor Ablauf der sechsmonatigen Haftfrist anzuordnen, und andererseits die Voruntersuchung davon getrennt zu führen, wartete sie aus nicht nachvollziehbaren Gründenbis12.Juli 2000 das Einlangen der (für die rechtskräftigen Anklagefakten nicht relevanten) Bezugsanzeigen ab. Wäre demgegenüber das Verfahren entsprechend, zielgerichtet und straff geführt sowie stets auf die Abkürzung der Haft Bedacht genommen worden, hätte die Hauptverhandlung über den rechtskräftigen Teil der Anklage noch vor dem 31.Juli2000undnichterstam4.Oktober2000 - durchgeführt werden können. Weder die "Faktenvielzahl" noch das "Erfordernis der Einholung von DNAGutachten in zahlreichen Anzeigen" oder "die wechselnde Verantwortung des Angeklagten" gestattenauch bei einer ex nuncBetrachtungfür sich allein oder in ihrem Zusammenwirken die Annahme, dass die (streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegenden) Ausnahmebedingungendes §194Abs3StPO hier gegeben sind.

Der Gerichtshof zweiter Instanz hatentgegen der Verpflichtungen gemäß §214Abs2 StPOin seinen beiden für die Fortsetzung der Untersuchungshaft kausalen Beschwerdeentscheidungen (ebenso wie im unangefochten gebliebenen Beschlussvom29.Juni 2000, ON66) einerseits in der Sache bloß eine Formalentscheidung gefällt (18BS232/00=ON81), andererseits (18BS257/00=ON99) die damals bereits erfolgte, grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung nicht aufgegriffen, sondern deren weitere Vertiefung (wegen eines offenkundigen Rechtsirrtums über die Bestimmungen des§194Abs2 und 3 StPO)nicht verhindert.

Rainer K***** wurde deshalb durch die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes, soweit sie für die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Sechsmonatefrist hinaus ursächlich sind, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Damit sind alle formal noch aufrechten, dieser Grundrechtsbeschwerdeentscheidung entgegenstehenden Beschlüsse unbeachtlich (Hager/Holzweber GRBG §7 E2). Daran ändert auch nichts, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mittlerweilemit Urteilvom4.Oktober 2000 wegen der sechs genannten Einbruchsdiebstähleunter Anrechnung der Vorhaftzu zwei Jahren Freiheitsstrafe (nicht rechtskräftig) verurteilt wurde. Auf die weiteren Einwände der Grundrechtsbeschwerden ist daher nicht näher einzugehen. Bemerkt sei nur, dass der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON16/I) sogleich in Rechtskraft erwachsen ist und demnach nicht mehr zum Gegenstand von Grundrechtsbeschwerdeausführungen gemacht werden darf (vgl. S390 unten ON94).

Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf §8GRBG.

Gemäß§7Abs2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen, der Beschwerdeführer ist daher aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

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