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12Os123/00•OGH 12Os123/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang L***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. September 2000, AZ 21 Bs 331/00, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien hat als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 1. September 2000, AZ 21 Bs 331/00, der Beschwerde des Wolfgang L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2000, GZ 3d E Vr 6364/99-46, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die von Wolfgang L***** gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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