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11Os131/00•OGH 11Os131/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 (zweiter Fall) StGB, AZ 6 Vr 1119/00 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Ernst G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4. September 2000, AZ 19 Bs 338/00 (= ON 279 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Ernst G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen Ernst G***** wird beim Landesgericht Eisenstadt Voruntersuchung wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 (Abs 1 Z 1 und) Abs 3 StGB und jenes nach § 255 AktienG geführt, weil er von 1993 bis Juni 2000 in Eisenstadt seine Befugnisse als Vorstandsvorsitzender der Bank B***** dadurch wissentlich missbraucht haben soll, dass er den Aufsichtsrat über die Bonitäten und Sicherheiten der H*****-Firmen und über deren wirtschaftliche Verflechtung falsch informierte und zu überhöhten Kreditvergaben veranlasste, wodurch der Bank ein Schaden von rund 2,3 Milliarden S entstanden sei, der gleichzeitig ihre Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt habe.
Die über den Beschwerdeführer am 22. Juni 2000 verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluss vom 22. August 2000 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge.
Die - lediglich das Vorliegen von Haftgründen bestreitende, die Annahme eines dringenden Tatverdachts jedoch unbekämpft lassende (siehe dazu Hager/Holzweber GRBG § 3 E 3f) - Grundrechtsbeschwerde des Ernst G***** schlägt fehl.
Dies schon deshalb, weil sie sich zur Annahme der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) nicht mit der Begründung des Oberlandesgerichts auseinandersetzt. Jenes stellt - der Beschwerde zuwider - keineswegs auf den Zeitpunkt der Anklageerhebung ab, nennt aber - von der Beschwerde vernachlässigt - auch die Behebung eines Bargeldbetrags von 3,5 Millionen S kurz vor der Verhaftung als Indiz für eine Fluchtvorsorge (und wertet diesen Umstand demgemäß als Komponente für die Annahme der Gefahr, der Beschuldigte werde fliehen oder sich verborgen halten).
Mit den bloßen Behauptungen, der in Österreich fest integrierte Beschuldigte werde auch bei Befürchtung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht ins Ausland fliehen, weil ein Verborgenhalten heutzutage weltweit nicht mehr möglich sei, weiters, es gebe keine Hinweise für den Fluss "höherer" Schmiergeldzahlungen an ihn, vermag der Beschwerdeführer der aktengetreuen, alle Aspekte berücksichtigenden und nicht gegen die Grundsätze logischen Denkens verstoßenden, primär auf die aufgrund des enorm hohen Schadens - im Fall einer Verurteilung - zu erwartende hohe Freiheitsstrafe in Zusammenhang mit jedenfalls (wenngleich noch nicht bekannt an wen) geflossenen Schmiergeldzahlungen und der zugestandenen Vermögensverbringung kurz vor der Verhaftung (siehe oben, laut S 101 in ON 249 richtig: 3,430.000.- S) gestützten Argumentation des Gerichtshofs zweiter Instanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr erfolgte daher zu Recht.
Weil dieser Haftgrund allein bereits die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt - eine (vom Oberlandesgericht begründet abgelehnte) Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel wurde von der Grundrechtsbeschwerde nicht mehr behauptet - erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gegen die Tatbegehungsgefahr erhobenen Einwänden.
Da somit Ernst G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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